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Einrede der Vorausklage
Entgegensetzung eines an sich rechtlich begründeten Anspruchs. In der Regel steht einem Bürgen vor Inanspruchnahme die Einrede der Vorausklage zu, d.h. der Gläubiger kann den Bürgen erst in Anspruch nehmen, wenn er erfolglos versucht hat, seine Forderungen aus dem beweglichen Vermögen des Schuldners zu befriedigen. Allerdings kann die Einrede der Vorausklage vertraglich ausgeschlossen werden.




