b.a.w.-Konditionen
Back Office
Ballonfinanzierung
Bank
Bankfeiertage
Bankvorausdarlehen
Bauantrag
Bauanzeige
Baubeschreibung
Baudarlehen
Bauerwartungsland
Baufortschritt
Bauförderung
Bauförderung des Staates
Baugenehmigung
Baugrenze
Bauherr
Bauherrenhaftpflichtversicherung
Baujahr
Baukindergeld
Baukosten
Baulast
Bauleistungsversicherung
Baumängel
Baunebenkosten
Bauordnung
Bauschein
Bauspardarlehen
Bausparguthaben
Bausparkasse
Bausparsumme
Bauspartarif
Bausparvertrag
Bauträger
Bauträgermodell
Bauwert
Bauwesenversicherung
Bauzwischenfinanzierung
Bearbeitungsgebühr/-entgeld
Bebauungsplan
Bedingungen
Bedingungsanpassung
Belastung
Beleihung
Beleihungsauslauf
Beleihungsgrenze
Beleihungsobjekt
Beleihungsvertrag
Beleihungswert
Bemusterung
Bereitstellungszinsen
Betriebskosten
Beurkundung
Beurkundungspflicht
Bewertungszahl
Bewirtschaftungskosten
Bezugsfertigkeit
Blankokredit
Bodenwert
Bonität
Bonitätsprüfung
Brandversicherung
Briefgrundschuld
Bruchteilseigentum
Bruttokaltmiete
BSV
Buchgrundschuld
Budgetrechnung
Bürgschaft
Bürgschaftsgebühr

Lexikon

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b.a.w.-Konditionen

Konditionen, die nur 'bis auf weiteres' gelten. Siehe auch Gleitzinsdarlehen.

Back Office

Bezeichnung des Bereiches eines Finanzdienstleisters, der im Hintergrund arbeitet. Dieser hat kaum oder keinen Kontakt mit dem Kunden. In diesem erfolgt beispielsweise die Bearbeitung von im Front Office abgeschlossenen Fällen.

Ballonfinanzierung

Siehe Schlussratenfinanzierung.

Bank

Gewerbebetrieb der Geschäfte gemäß §1 des KWG (Kreditwesengesetz) Bankgeschäfte betreibt. Bankgeschäfte sind z.B. die Entgegennahme von Einlagen oder die Ausgabe von Darlehen.

Bankfeiertage

Nach tarifvertraglicher Regelung haben Kreditinstitute am 24. und 31. Dezember geschlossen.

Bankvorausdarlehen

"Das Bankvorausdarlehen dient der Vorfinanzierung eines Bausparvertrages. Bereits vor Zuteilung besteht die Möglichkeit, den Bausparvertrag vor- oder zwischenfinanzieren zu lassen. Man erhält ein Darlehen in Höhe der Bausparsumme. Dieses wird abgelöst, wenn der Bausparvertrag zugeteilt wird. Während der Laufzeit des Bankvorausdarlehens sind nur Zinsen und keine Tilgung (Tilgungsaussetzung) zu zahlen

Bauantrag

Der Bauantrag ist schriftlich mit allen für seine Bearbeitung sowie für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) in ausreichender Zahl bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. - Der Bauantragsvordruck muss vom Bauherrn und vom vorlageberechtigten Entwurfsverfasser (Architekt, Ingenieur) unterschrieben sein. - Der Entwurfsverfasser muss eine Haftpflichtversicherung nachweisen. Es muss ein Lageplan im Maßstab 1:500 mit Berechnung der Grund- und Geschoßfläche beigefügt sein. - Die Bauzeichnungen (Grundriss-, Ansichts- und Schnittzeichnungen) müssen im Maßstab 1:100 angelegt sein. - Die Berechnung des Bruttorauminhaltes nach DIN 277, Teil 1 (Ausgabe 1987) sowie Angaben zur Hochbaustatistik müssen beigelegt sein. - Der Standsicherheits-, Wärme- und Schallschutznachweis ist vorzulegen (im vereinfachten Genehmigungsverfahren erst bei Baubeginn zusammen mit dem Nachweis der ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung des Fachplaners.

Bauanzeige

Vereinfachte Form des Baugenehmigungsverfahrens, geregelt in der Bauanzeigenverordnung. Nur in bestimmten Fällen anwendbar. Mit dem Bau kann begonnen werden, wenn nicht innerhalb von vier Wochen von der Baubehörde Einwände erhoben werden.

Baubeschreibung

In der Baubeschreibung werden die bei der Ausführung eines Bauvorhabens angewendeten Techniken und eingesetzten Materialien aufgeführt. Anhand der Baubeschreibung können Käufer und Darlehensgeber die Bauweise und Qualität eines Gebäudes beurteilen. Die Baubeschreibung ist Bestandteil des Antrages auf Baugenehmigung und wichtige Unterlage bei der Finanzierungsanfrage.

Baudarlehen

Ein Darlehen welches zur Finanzierung der Errichtung (Neubau und Um-/Ausbau) einer Immobilie dient.

Bauerwartungsland

Grundstücksflächen, für die Planungsabsichten bestehen. Meist im Flächennutzungsplan z. B. als Wohngebiet ausgewiesenes Gelände, dessen Nutzung aber noch nicht durch einen Bebauungsplan verbindlich festgesetzt ist.

Baufortschritt

Bei Neubauten und oft auch bei Modernisierungen werden Darlehen üblicherweise nach Baufortschritt, dem Bautenstand entsprechend ausgezahlt. Der Architekt bzw. der Bauherr muss den erreichten Bautenstand bestätigen, daraufhin zahlt die Bank den entsprechenden Darlehensteil aus. Häufig wird die Auszahlung nach Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) vereinbart. Individuelle Absprachen zwischen Bauherrn und Bauträger sind ebenso möglich.

Bauförderung

Siehe Wohnungsbauförderung.

Bauförderung des Staates

Siehe Öffentliche Förderung des Wohnungsbaus.

Baugenehmigung

Die Baugenehmigung ist das nach der jeweiligen Bauordnung der einzelnen Bundesländer vorgeschriebene förmliche Verfahren für die Genehmigung einer Baumaßnahme (Bauschein), ohne die mit der Durchführung nicht begonnen werden darf. In einigen Bundesländern reicht für bestimmte Baumaßnahmen (insbesondere Wohnungsbau) die Bauanzeige aus.

Baugrenze

Die im Bebauungsplan festgesetzte Grenze, die mit Gebäuden oder Gebäudeteilen nicht überschritten werden darf.

Bauherr

Bauherr ist, wer auf eigene Rechnung und Gefahr ein Gebäude baut oder bauen lässt und unter Berücksichtigung aller Verhältnisse das für den Bauherrn typische Risiko trägt. Dabei ist die Entscheidung nach dem Gesamtbild aller Umstände des Einzelfalles zu treffen. Zur Bauherreneigenschaft gehören zwei wesentliche Merkmale: das Bauherrenrisiko und die Bauherreninitiative.

Bauherrenhaftpflichtversicherung

Diese deckt Schäden, die Dritte auf dem Baugrundstück und durch die Baumaßnahme erleiden könnten, und für die der Bauherr haftbar gemacht werden kann (Unfälle von Handwerkern sind i. d. R. über deren Versicherungen abgedeckt).

Baujahr

"Jahr der Gebäudeerrichtung

Baukindergeld

Zusätzlich zur Grundförderung erhalten Bauherren und Käufer von eigengenutzten Immobilien während des achtjährigen Förderzeitraums pro Jahr und Kind eine Zulage von € 767,--. Voraussetzung dafür ist, dass Ihr Kind im Förderzeitraum zum Haushalt gehört und entsprechend Kindergeld oder ein steuerlicher Kinderfreibetrag gewährt wird. Siehe auch Eigenheimzulage, Öffentliche Förderung des Wohnungsbaus, Objektbeschränkung

Baukosten

Summe der reinen Kosten für die technischen Bauleistungen, wie sie vom Bauhandwerk einschließlich Materiallieferung erbracht werden und für die Errichtung von Gebäuden erforderlich sind (ohne Erschließung und Baunebenkosten).

Baulast

Baulasten sind im Baulastenverzeichnis eingetragene öffentlich-rechtliche Beschränkungen der Bebaubarkeit bzw. Nutzbarkeit eines Grundstücks. Die Einsichtnahme in dieses Verzeichnis empfiehlt sich vor einem Grundstückserwerb. Das Baulastenverzeichnis wird bei den Bauordnungsämtern geführt. Die Baulast existiert in Bayern nicht. Durch Baulasten an Nachbargrundstücken ist es möglich, die Bebaubarkeit bzw. Nutzbarkeit eines Grundstückes sicherzustellen.

Bauleistungsversicherung

Eine Bauleistungsversicherung springt ein, wenn während der Bauphase an der Immobilie, den Bauteilen oder den Baustoffen Schäden entstehen. Diese können durch Naturkatastrophen, Diebstahl oder Vandalismus verursacht werden.

Baumängel

Durch fehlerhafte Entwürfe, Ausführungen oder nicht einwandfreies Material verursachte Mängel eines Bauvorhabens. Bei Abnahme durch den Bauherrn sollte bei erkennbaren Mängeln ein schriftlicher Vorbehalt gemacht werden, damit Nachbesserungs- oder Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden können. Bei wesentlichen Mängeln kann die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert werden.

Baunebenkosten

Summe der Kosten, die bei der Errichtung von Bauten zusätzlich neben den Baukosten anfallen. Explizit zu nennen wären: - Architektenhonorar, - Kosten der Statiker und Prüfingenieure, - Gebühren für das Baugenehmigungsverfahren - Gebühren für amtliche Prüfungen (z. B. Bauabnahmen) Die Kosten können zusätzlich zu den reinen Baukosten zwischen 10 % und 20 % der Gesamtkosten ausmachen.

Bauordnung

In den einzelnen Ländern bestehen Landesbauordnungen, die Anforderungen an den Bau und seine Teile sowie das Verfahren der Baugenehmigung regeln.

Bauschein

Siehe Baugenehmigung.

Bauspardarlehen

Ein von den Bausparkassen gewährtes Darlehen, welches für wohnwirtschaftliche Zwecke verwendet werden muss. Das Bauspardarlehen ist ein langfristiges Tilgungsdarlehen. Der Bausparer muss je nach Tarif 40 % bis 50 % der Bausparsumme ansparen und erhält dann - sofern der Bausparvertrag bereits zuteilungsreif ist - ein Bauspardarlehen von entsprechend 60 % bzw. 50 %. Der Vorteil von Bauspardarlehen ist der relativ günstige Darlehenszinssatz, jedoch wird auch das Bausparguthaben während der Ansparphase nur niedrig verzinst. Außerdem sind Bauspardarlehen je nach Tarif meist innerhalb von 12 Jahren zurückzuzahlen, so dass der Tilgungssatz - und damit auch die monatliche Belastung - sehr hoch ist. Als Sicherheit für ihr Darlehen trägt auch die Bausparkasse ab einer bestimmten Summe im Grundbuch eine Grundschuld ein, meist jedoch im Rang nach anderen langfristigen Realkrediten.

Bausparguthaben

Summe der bereits angesparten Bausparbeiträge inkl. Zinsen.

Bausparkasse

Bausparkassen sind Kreditinstitute, deren Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, Einlagen von Bausparern entgegenzunehmen und aus den angesammelten Beträgen den Bausparern für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen Gelddarlehen zu gewähren. Das Bauspargeschäft darf nur von Bausparkassen betrieben werden. (Gesetz über Bausparkassen § 1.1)

Bausparsumme

Summe, über die ein Bausparvertrag abgeschlossen wird. Die Bausparsumme setzt sich zusammen aus dem Bausparguthaben (Bausparbeiträge und Zinserträge) und dem Bauspardarlehen.

Bauspartarif

Der Bauspartarif regelt die Höhe der monatlichen Spar- und Tilgungsbeträge sowie die Höhe der Zinsen für Bausparguthaben und Bauspardarlehen. Die meisten Bausparkassen bieten mehrere bzw. unterschiedliche Tarife an.

Bausparvertrag

Vertrag zwischen Bausparer und Bausparkasse. Der Bausparer verpflichtet sich, Bauspareinlagen zu erbringen, die Bausparkasse verpflichtet sich zur Gewährung eines Bauspardarlehens. Ein Bauspardarlehen muss zu wohnwirtschaftlichen Zwecken verwendet werden. Näheres Siehe Bauspardarlehen.

Bauträger

Unternehmen, die Grundstücke erwerben und im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Wohn- und Gewerbebauten errichten, um sie anschließend zu verkaufen.

Bauträgermodell

Konzept zum steuerbegünstigten Kauf einer Immobilie, die sich noch in der Planungs- bzw. Bauphase befindet.

Bauwert

Siehe Gebäudewert.

Bauwesenversicherung

Die Bauwesenversicherung leistet Ersatz für unvorhergesehene, während der Bauzeit eintretende Beschädigungen.

Bauzwischenfinanzierung

Siehe Zwischenfinanzierung.

Bearbeitungsgebühr/-entgeld

Einmaliges Entgelt für die Bearbeitung des Darlehensantrages. Die Bearbeitungsgebühr wird in der Regel bei der ersten Auszahlung des Darlehens vom Auszahlungsbetrag abgezogen.

Bebauungsplan

"Er enthält die rechtsverbindliche Festsetzung der zulässigen baulichen Nutzung, d. h. alle wesentlichen Angaben über die künftige Gestaltung des Gebietes, in dem der Bebauungsplan gilt. Man kann daraus Straßen, Grünanlagen und bebaubare Flächen ersehen. Ferner: ?die Bauweise, die überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen, die Baugrenzen, die Anzahl der Geschosse

Bedingungen

Siehe Konditionen.

Bedingungsanpassung

Siehe Konditionen.

Belastung

Die monatliche Belastung ergibt sich aus sämtlichen Zahlungsverpflichtungen bzw. regelmäßigen Ausgaben eines Haushaltes, dazu gehören u.a. Lebenshaltungskosten, Versicherungsbeiträge, Telefonkosten, Fahrtkosten und die Darlehensraten. Im Rahmen der Prüfung einer Finanzierung werden dem nachhaltig erzielbaren Einkommen der Darlehensnehmer die künftigen Ausgaben gegenübergestellt. Dabei ist ein positiver Saldo für Rücklagen grundsätzlich erforderlich.

Beleihung

Die zu finanzierende Immobilie wird in den meisten Fällen als Sicherheit für den Baukredit herangezogen. Mit dieser so genannten Beleihung sichern sich Kreditinstitute gegen eine mögliche Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers ab. Die Höhe der Beleihung ist abhängig von dem Beleihungswert und der Beleihungsgrenze des Objekts.

Beleihungsauslauf

Der Beleihungsauslauf ist der Quotient auf Darlehensbetrag und Beleihungswert des Objektes. Beträgt ein Darlehen z.B. 100.000 € und ist der Beleihungswert des Objektes 200.000 €, so ist der Beleihungsauslauf 100.000 / 200.000 = 50%. Man spricht dann von einer 50%igen Beleihung.

Beleihungsgrenze

Die Beleihungsgrenze gibt an, bis zu welchem Prozentsatz ein erstrangiges Darlehen ausgegeben werden kann. Die Beleihungsgrenze für erstrangige Realkredite (Hypothekendarlehen) liegt bei 60% des Beleihungswertes. Hypothekenbanken geben aber auch Darlehen, die diese Grenze überschreiten - in der Regel bis zu 80% des Beleihungswertes und oft gegen einen entsprechenden Zinsaufschlag (Nachrangfinanzierung). Die Refinanzierung für solche Darlehen erfolgt durch den Verkauf von Pfandbriefen.

Beleihungsobjekt

Mit Beleihungsobjekt bezeichnet man Grundstücke, Häuser oder Eigentumswohnungen (=Immobilien), die als dingliche Sicherheit für eine Baufinanzierung durch Eintrag eines Grundpfandrechtes (meist Grundschulden) dienen. Das Beleihungsobjekt muss nicht zwangsweise mit dem Investitionsobjekt übereinstimmen.

Beleihungsvertrag

Siehe Darlehensvertrag.

Beleihungswert

Der Beleihungswert ist der nachhaltig erzielbare Wert des Beleihungsobjekts unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände. Die Ermittlung eines Beleihungswertes ist im Hypothekenbankgesetz unter § 12 vorgeschrieben, wobei der Beleihungswert von Bank zu Bank unterschiedlich ermittelt werden kann. Der Beleihungswert ist oft die Grundlage für die Kreditgewährung, da hierbei zur längerfristigen Risikobeurteilung vom Verkehrswert des Objektes (= aktueller Marktwert des Objektes) Sicherheitsabschläge vorgenommen werden, um eventuelle Marktschwankungen aufzufangen.

Bemusterung

Bei einer Bemusterung müssen sich die Käufer eines Fertighauses oder einer Bauträgerimmobilie entscheiden, wie Ihre Immobilie ausgestattet sein soll. Fliesen, Eingangstür, Dachziegel oder Türgriffe - jedes Detail wird bei einer Bemusterung festgelegt. Erst nach diesem Termin steht der tatsächliche Kaufpreis fest, da von der Grundausstattung abweichende Sonderwünsche den Preis in die Höhe treiben.

Bereitstellungszinsen

Kreditinstitute berechnen ab einem bestimmten Zeitpunkt nach Abschluss des Darlehensvertrags für noch nicht in Anspruch genommene Darlehensbeträge Bereitstellungszinsen, da sie selbst sich schon refinanziert haben und deshalb Kosten anfallen. Beispiel: Darlehensbetrag: 100.000,-- € Bereitstellungszinsen: 0,25% ab dem 120. Tag (4. Monat) Abschluss Zinsfestschreibung: 01.02.2000 Auszahlung: 01.08.2000 Bereitstellungszinsen sind ab dem 01.06.2000 für 2 Monate = 60 Tage fällig. Zu zahlende Bereitstellungszinsen: € 100.000,-- x 0,25 % x 60 ./. 100 ./. 30 Die Bereitstellungszinsen betragen für 60 Tage € 500,--.

Betriebskosten

Siehe Bewirtschaftungskosten.

Beurkundung

Notarielle / Öffentliche Beurkundung. Beurkundung eines Rechtsgeschäfts durch einen Notar. Im Gegensatz zur Beglaubigung wird bei einer Beurkundung nicht nur die Richtigkeit der geleisteten Unterschriften durch den Notar bestätigt, sondern auch der Inhalt des Rechtsgeschäfts. Grundstückskaufverträge müssen immer beurkundet werden.

Beurkundungspflicht

Grundstücksgeschäfte (Grundstückskaufvertrag) müssen generell notariell beurkundet werden.

Bewertungszahl

Mit der Bewertungszahl soll eine gerechte Zuteilungsreihenfolge bei Bausparverträgen gewährleistet werden. Hierbei werden Faktoren wie die Dauer und die Höhe der Sparleistungen berücksichtigt. Die Bausparkassen wenden bei der Ermittlung jedoch unterschiedliche Verfahren an, was eine Berechnung für den Bausparer nahezu unmöglich macht. Damit ein Bausparvertrag zugeteilt werden kann, muss die von der Bausparkasse festgelegte Mindestbewertungszahl erreicht werden.

Bewirtschaftungskosten

Kosten für die laufende Unterhaltung einer Immobilie. Bewirtschaftungskosten lassen sich unterteilen in a) umlagefähige Betriebskosten, z. B. Grundsteuer, Müllabfuhr, Straßenreinigung, Entwässerung, Wasserverbrauch, Allgemeinstrom, Hausmeister, Hausreinigung, Schornsteinfeger, Versicherungen. b) Nicht umlagefähige Betriebskosten, z.B. Verwaltungskosten, Mietausfallwagnis, Instandhaltungskosten. Nicht umlagefähige Betriebskosten dürfen nicht mit dem Mieter abgerechnet werden.

Bezugsfertigkeit

Die Bezugsfertigkeit ist der der bauliche Zustand eines Gebäudes in dem nach allgemeiner Auffassung den Bewohnern der Bezug der Wohnräume zugemutet werden kann. Für die Frage der Zumutbarkeit ist alleine der Grad der Fertigstellung der Wohnung maßgebend. Es kommt nicht auf die bauaufsichtliche Schlussabnahme an.

Blankokredit

Jeder Kredit, der ausschließlich aufgrund der Bonität des Kunden gewährt wird, ohne dass Sicherheiten hinterlegt werden. Dispokredite sind in den meisten Fällen Blankokredite.

Bodenwert

Der Bodenwert ist der Wert des Grundstücks. Er ist abhängig von Lage, Größe, Zuschnitt, Beschaffenheit und Grad der Erschließung des Grundstücks. Auskünfte zu Bodenwerten erteilen Katasterämter oder zuständige Gutachterausschüsse.

Bonität

Die Bonität (=Kreditwürdigkeit) ist gegeben, wenn eine Darlehensgewährung unter persönlichen und sachlichen Gesichtspunkten vertretbar ist. Für die Beurteilung der persönlichen Bonität ist die Person des Darlehensnehmers von Bedeutung, hierzu wird vor allem die Schufa-Auskunft herangezogen. Für die Beurteilung der sachlichen Bonität werden sämtliche Unterlagen über Einkommen und Ausgaben geprüft.

Bonitätsprüfung

Stellt die Zahlungsfähigkeit des Kunden fest. Dies ist vor jedem Vertragsabschluss obligatorisch.

Brandversicherung

Versicherung des Gebäudes gegen Feuerschäden. Sie soll im Schadensfall die Gesamtkosten der Wiederherstellung des Gebäudes decken (Neuwertversicherung). Eine ausreichende Brandversicherung muss bei manchen Kreditinstituten nachgewiesen werden.

Briefgrundschuld

Die Briefgrundschuld ist eine Grundschuld, bei der zusätzlich zur Eintragung im Grundbuch noch ein Grundschuldbrief ausgestellt wird. Die heute übliche Form der Grundschuldbestellung ist die Bestellung einer Buchgrundschuld.

Bruchteilseigentum

Eigentum an einer Sache, das mehreren Eigentümern nach Bruchteilen zusteht, wobei jedem Miteigentümer ein ideeller Anteil zusteht. Jeder Eigentümer kann über seinen Teil frei verfügen, jedoch kann Leistung nur an alle Eigentümer gemeinsam gefordert werden. Siehe auch Sondereigentum, Gemeinschaftseigentum.

Bruttokaltmiete

Auch kalte Leerraummiete genannt. In der Miete enthaltene Zahlungen für Zentralheizung, Wasser, Möblierung, etc. werden nicht berücksichtigt.

BSV

Abkürzung für Bausparvertrag.

Buchgrundschuld

Die Buchgrundschuld ist eine Grundschuld, die nur im Grundbuch eingetragen wird und bei der die Ausstellung eines Grundschuldbriefes ausgeschlossen wurde. Die Bestellung einer Buchgrundschuld ist die heute übliche Form der Grundschuldbestellung.

Budgetrechnung

In der Budgetrechnung werden Einnahmen und Ausgaben des Darlehensnehmers gegenübergestellt und somit die tragbare monatliche Belastung ermittelt.

Bürgschaft

Einseitig verpflichtender Vertrag zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger eines Dritten. Durch diesen verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger des Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Dritten einzustehen (§765 BGB). Bürgschaften finden bei Baufinanzierungen selten eine Anwendung.

Bürgschaftsgebühr

Soweit im Rahmen der Wohnungsbaufinanzierungen Bürgschaften, insbesondere von Kreditinstituten, eingesetzt werden, erhebt der Bürge für die Übernahme des Risikos sowie den Prüfungs- und Verwaltungsaufwand eine einmalige oder laufende Bürgschaftsgebühr (Avalgebühr), die dem Darlehensnehmer in Rechnung gestellt wird.
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Happy Hour

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