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Selten verwendeter Begriff für Disagio.
Entgeltliche Überlassung von Geld oder andere vertretbare Sachen durch den
Darlehensgeber an den Darlehensnehmer.
Siehe Konditionen.
Siehe Nominalbetrag.
Rechtlich verbindliche Zusage der Gewährung eines Darlehens durch einen Darlehensgeber.
Institut (Bank, Sparkasse, Versicherung oder Bausparkasse) welches dem
Darlehensnehmer das
Darlehen gewährt. Der
Darlehensnehmer hat das
Darlehen an den Darlehensgeber zurückzuzahlen.
Der Darlehensnehmer erhält von
Darlehensgeber das Darlehen. Er hat es gemäß den vertraglichen
Bedingungen an den
Darlehensgeber zurückzuzahlen. Als Darlehensnehmer können natürliche Personen, juristische Personen oder Körperschaften des öffentlichen auftreten.
Siehe Nominalbetrag.
Kapitalbetrag, der an die
Bank zurückgezahlt werden muss.
An die
Sparphase eines Bausparvertrags schließt sich mit
Auszahlung des Darlehens die Darlehensphase an. Hierfür muss ein separater
Darlehensvertrag geschlossen werden. Im Anschluss daran zahlt der
Darlehensnehmer jeden Monat seine Darlehensrate an die Bausparkasse. Diese setzt sich aus einem Zins- und einem Tilgungsanteil zusammen. Das
Darlehen wird damit annuitätisch getilgt.
Siehe Darlehensvertrag.
Vertrag über die Gewährung und Rückzahlung einer bestimmten Geldsumme zu vereinbarten
Konditionen (Darlehen). In der Praxis sind zwei Verfahren für das Zustandekommen des Vertrages zu unterscheiden. Entweder kommt das
Darlehen durch einen Darlehensantrag sowie die Zusage (Bewilligung) der
Bank oder durch Finanzierungsangebot der
Bank und Annahme durch den Kunden zustande. Im Darlehensvertrag (Darlehensurkunde, Beleihungsvertrag) werden u.a. die Darlehenshöhe, der Verwendungszweck, der Zinssatz, der Auszahlungskurs, der anfänglich effektive Jahreszins, die Dauer der Zinsfestschreibung, die
Nebenkosten wie z.B.
Bereitstellungszinsen und Bearbeitungsgebühren, die Tilgungsvereinbarungen, die Art der Besicherung (Sicherheiten) sowie die Einbeziehung der Allgemeinen
Darlehensbedingungen vereinbart.
Siehe Nominalzinssatz.
Siehe Darlehensbewilligung.
Hypotheken, die als Sicherheit für die von den
Hypothekenbanken ausgegebenen
Pfandbriefe dienen. Das gewährte
Darlehen darf 60 % des Beleihungswertes nicht übersteigen.
Hypothekenbanken refinanzieren sich hauptsächlich durch Ausgabe von Pfandbriefen. Um die Sicherheit dieser
Pfandbriefe zu gewährleisten, ist die Ausgabe von Pfandbriefen nicht unbegrenzt möglich, sondern der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen
Pfandbriefe muss in Höhe des Nennwertes jederzeit durch Hypotheken in gleicher Höhe und gleichem
Zinsertrag gedeckt sein (ordentliche Deckung).
Auch Kongruenzprinzip genannt. Der Betrag der
Sicherheiten (Hypotheken) muss dem Betrag der Verpflichtungen (Darlehen) entsprechen.
Dingliche
Sicherheiten sind Sicherheiten, die sich auf Sachen erstrecken (z.B. Grundstücke). In der Baufinanzierung werden üblicherweise Grundschulden als dingliche Sicherheit verwendet. Gegensatz: persönliche Sicherheiten.
Dingliche Zinsen sind häufig Bestandteil des Eintrags einer Grundschuld, in Abteilung III des Grundbuches neben dem Grundschuldbetrag. Die Zinsen und der Grundschuldbetrag stellen den maximalen Sicherungsrahmen dar, den die
Bank im Falle einer
Zwangsversteigerung geltend machen kann. Aus Sicherheitsgründen werden von den Darlehensgebern heutzutage bis zu 20% dingliche Zinsen eingetragen. Achtung: Basis des Zahlungsanspruchs ist jedoch der im
Darlehensbetrag vereinbarte Zinssatz. Der dingliche
Zins stellt die maximale Forderung des Grundschuldgläubigers (Darlehensgebers) aus dem Grundstück im Falle der Verwertung dar.
Differenz zwischen dem
Nominalbetrag und dem Auszahlungsbetrag eines Hypothekendarlehens. Das Disagio bezeichnet eine Leistung des Darlehensnehmers bei Darlehensauszahlung an die Bank. Diese Leistung hat Zinscharakter. Üblicherweise findet eine Verrechnung mit einem Teil des Darlehensauszahlungsanspruchs statt, welche zur Folge hat, dass der
Darlehensnehmer nur einen verminderten Kapitalbetrag ausgezahlt bekommt. Die Vereinbarung eines Disagios bewirkt, dass über die
Laufzeit des Darlehens ein geringerer
Nominalzinssatz gezahlt werden kann. Das Disagio kann steuerlich abgesetzt werden. Dennoch ist zu prüfen, ob wirklich ein steuerlicher Nutzen entsteht (Gerade bei vermieteten Immobilien, bei denen die
Schuldzinsen ohnehin steuerlich geltend gemacht werden können, ist es fraglich, ob es sich lohnt.). Der
Nominalzinssatz des Darlehens ist bei Vereinbarung eines Disagios niedriger, der
Effektivzinssatz liegt oft höher als der bei einem
Kredit ohne Disagio. In der Regel kann ein Disagio von bis zu 10 % der Darlehenssumme vereinbart werden. Siehe auch Auszahlungskurs, Konditionen.
Bei vorzeitiger Rückzahlung eines Darlehens mit
Disagio muss das noch nicht verbrauchte
Disagio bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung berücksichtigt werden.