eff
Effektivzins
Effektivzinssatz
Eigenheimzulage
Eigenkapital
Eigenkapitalersatz
Eigenleistungen
Eigenmittel
Eigennutzung
Eigentumswohnung
Eigentümergrundschuld
Einheitswert
Einkommensnachweise
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Einliegerwohnung
Einrede der Vorausklage
Erbauszahlung
Erbbaurecht
Erbbauzins
Erbpacht
Erhaltungsaufwand
Erschließung
Erschließungskosten
Ertragswert
Erwerberkosten
EURIBOR

Lexikon

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eff

Abkürzung für Effektivzinssatz

Effektivzins

Siehe Effektivzinssatz.

Effektivzinssatz

Nach der Preisangabenverordnung (PAngV) muss bei Krediten als Preis die Gesamtbelastung pro Jahr in Prozent angegeben werden. Bei Krediten, deren Konditionen für die gesamte Laufzeit des Darlehens festgeschrieben sind, heißt dieser Preis 'effektiver Jahreszins'. Wenn jedoch eine Änderung des Zinssatzes oder anderer preisbestimmter Faktoren während der Laufzeit vorbehalten ist, wird er mit 'anfänglicher effektiver Jahreszins' bezeichnet. Im Wesentlichen wird der Effektivzinssatz vom Nominalzinssatz, dem Auszahlungskurs (Disagio), der Tilgung und der Zinsfestschreibungsdauer bestimmt. Mit Hilfe des Effektivzinssatzes können nur Darlehensangebote mit gleicher Zinsfestschreibung verglichen werden. Auch die übrigen in die Effektivzinsermittlung einbezogenen Faktoren (insbesondere Tilgungsfreijahre, Tilgungssatz, Art der Tilgungsverrechnung und Bearbeitungsgebühren) müssen für einen zutreffenden Preisvergleich identisch sein. Im Effektivzinssatz sind keine Schätzgebühren, Bereitstellungszinsen, Teilauszahlungszuschläge und Kontoführungsgebühren enthalten. Dies muss berücksichtigt werden, wenn eingeholte Angebote objektiv verglichen werden sollen. Der Effektivzinssatz berücksichtigt im Gegensatz zum Nominalzinssatz alle weiteren preisbestimmenden Faktoren aus dem regelmäßigen Kreditverlauf, d.h. der Effektivzinssatz gibt die Gesamtkosten des Darlehens pro Jahr in Prozent an. Preisbestimmende Faktoren sind Nominalzinssatz, Bearbeitungsgebühren, Auszahlungskurs, Tilgungssatz, -beginn und -höhe, Zins- und Tilgungsverrechnungstermine.

Eigenheimzulage

Seit dem 01.01.1996 fördert der Staat die Bildung von Wohneigentum durch die Gewährung einer Eigenheimzulage auf Basis des Eigenheimzulagegesetzes. Die Eigenheimzulage ersetzt den früheren § 10e EStG. Die Förderung erfolgt nun nicht mehr in Form einer Steuervergünstigung, sondern als echte Zulage, die das Finanzamt an alle Eigenheimerwerber innerhalb bestimmter Einkommensgrenze über acht Jahre in einer bestimmten Höhe auszahlt. Der staatliche Zuschuss besteht aus den Komponenten Grundförderung, Baukinderzulage und Anreizen für ökologische Baumaßnahmen. Vor dem Einzug angefallene Aufwendungen (Vorkosten) können darüber hinaus in begrenzter Höhe steuerlich wie Sonderausgaben geltend gemacht werden. Bestimmte Einkommensgrenzen dürfen nicht überschritten werden. Die Förderung können Sie nach dem Einzug bei Ihrem Wohnfinanzamt beantragen. Sobald Ihr Antrag bewilligt wurde, wird Ihr jährlicher Förderbetrag automatisch am 15. März eines jeden Jahres auf Ihr Konto überwiesen. Die Gutschrift für das erste Jahr erhalten Sie innerhalb eines Monats nach Zugang des Förderbescheids. Die Grundförderung beträgt z.Zt. EUR 1250 für Bestandsobjekte und Neubauten. Die Baukinderzulage wird in Höhe von EUR 800 für jedes zum Haushalt gehörende Kind gezahlt. Bitte erfragen Sie die aktuelle Information bei Ihrem zuständigen Finanzamt.

Eigenkapital

Das Eigenkapital umfasst die Mittel, die dem Eigentümer selbst zur Verfügung stehen, z.B. Bargeld, Sparguthaben, Festgeld, Wertpapiere, Bausparguthaben, vorhandenes Grundstück, Eigenleistungen, etc. Im weiteren Sinne rechnen zu den Eigenmitteln die bezahlten Baumaterialien und Architektenleistungen, Verwandtendarlehen, Arbeitgeberdarlehen und öffentliche Zuschüsse.

Eigenkapitalersatz

Fremdmittel, die nicht von einem Kreditinstitut stammen.

Eigenleistungen

Persönliche Arbeitsleistung, die zu Unternehmerpreisen bewertet wird. In bestimmten und vertretbaren Maße gängige Form der Finanzierung. Eigenleistung setzt fachliche Qualifikation voraus. Der Zeitfaktor muss unbedingt berücksichtigt werden.

Eigenmittel

Siehe Eigenkapital.

Eigennutzung

Nutzung eines Hauses bzw. einer Eigentumswohnung zu eigenen Wohnzwecken. Wichtig insbesondere als Voraussetzung für die Gewährung der Eigenheimzulage.

Eigentumswohnung

Sondereigentum an einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus in der Regel verbunden mit einem Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum. Im Wohnungseigentumsgesetz geregelt.

Eigentümergrundschuld

Im Grundbuch eingetragene Grundschuld zugunsten des Grundstückseigentümers. Die Besonderheit liegt darin, dass der Gläubiger (=Grundstückseigentümer) nicht die Zwangsversteigerung aus der Grundschuld verlangen kann und auch keine Zinsen aus der Grundschuld beansprucht werden können. Eine Eigentümergrundschuld entsteht entweder durch Bestellung des Eigentümers (z.B. zur Sicherung einer entsprechenden Rangstelle), durch Gesetz oder durch Umwandlung (z.B. Löschungsanspruch des Eigentümers nach erfolgter Darlehensrückzahlung).

Einheitswert

Ein vom Finanzamt festgesetzter Richtwert für Grundstücke und Gebäude, nach dem die Grundsteuer, die Grunderwerbssteuer, die Gewerbesteuer, die entsprechende Vermögensteuer und auch die Erbschafts- und Schenkungssteuer ermittelt werden. Seit 1997 wird die Erbschaftssteuer jedoch auf Basis von Grundbesitzwerten ermittelt.

Einkommensnachweise

Zu den Einkommensnachweisen gehören Verdienstbescheinigungen des Arbeitgebers, Einkommensteuerbescheide, Bilanzen mit Gewinn- und Verlustrechnung sowie andere zum Nachweis eines Einkommens geeigneten Belege. Anhand der Einkommensnachweise erfolgt die Budgetrechnung zur Ermittlung der tragbaren monatlichen Belastung.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Mieteinnahmen aus Immobilien. Bestimmte Aufwendungen (z. B. Darlehenszinsen, Disagio, Abschreibungen, Bewirtschaftungskosten) sind bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steuerlich als Werbungskosten abzugsfähig.

Einliegerwohnung

Kleinere, abgeschlossene Wohnung in einem Einfamilienhaus. Die Einliegerwohnung muss zur Anerkennung als solche bestimmte Kriterien der Ausstattung und Größe vorweisen, die in § 11 II.WoBauG geregelt sind.

Einrede der Vorausklage

Entgegensetzung eines an sich rechtlich begründeten Anspruchs. In der Regel steht einem Bürgen vor Inanspruchnahme die Einrede der Vorausklage zu, d.h. der Gläubiger kann den Bürgen erst in Anspruch nehmen, wenn er erfolglos versucht hat, seine Forderungen aus dem beweglichen Vermögen des Schuldners zu befriedigen. Allerdings kann die Einrede der Vorausklage vertraglich ausgeschlossen werden.

Erbauszahlung

Ausgleichszahlungen (auch Gleichstellungsgelder genannt), die bei einer Erbschaft z.B. einer Immobilie an die Miterben geleistet werden müssen, wenn der Wert der gesamten Immobilie den eigenen Erbteil übersteigt, um die Miterben gleich zu stellen.

Erbbaurecht

Ein zeitlich begrenztes Recht, auf einem fremden Grundstück ein Gebäude zu errichten und zu nutzen. Grundlage ist ein Erbaurechtsvertrag, der in der Regel über 50, 60 oder 99 Jahre abgeschlossen wird. Als Entgelt für die Nutzung des Grundstückes ist ein Erbbauzins zu entrichten. Dieser Erbbauzins kann einmalig oder jährlich gezahlt werden. Das Erbbaurecht wird in Abteilung II des Grundbuches eingetragen und darf ausschließlich an erster Rangstelle stehen. Zusätzlich wird ein besonderes Grundbuchblatt, ein Erbbaugrundbuch, angelegt, das auch mit Grundpfandrechten belastet werden kann.

Erbbauzins

Jährlich wiederkehrende vereinbarte Zinszahlung zwischen Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten für das Erbbaurecht auf einem Grundstück.

Erbpacht

Siehe Erbbaurecht.

Erhaltungsaufwand

Dem Einkommenssteuergesetz (EStG) zufolge können alle Aufwendungen, die für die Instandhaltung und Renovierung einer Immobilie anfallen, steuerlich als Erhaltungsaufwand abgesetzt werden. Erhaltungsmaßnahmen an vermieteten Gebäuden können als Werbungskosten im Jahr der Rechnungszahlung sofort in einem Betrag als Werbungskosten von den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden. Gehen die Modernisierungsarbeiten über eine zeitgemäße, Substanz erhaltende Erneuerung der Immobilie hinaus und wird der Gebrauchswert sogar gesteigert, zählen sie zu den Herstellungskosten.

Erschließung

Gesamtheit der erforderlichen Aktivitäten, um ein Grundstück baureif zu machen. Dazu zählen der Anschluss des Grundstücks an die Wasser- und Abwasserversorgung und die Anbindung an das Gas-, Strom- und Telefonnetz. Verantwortlich für die Infrastrukturanbindung ist in der Regel die Gemeinde, allerdings wird der Grundstückseigentümer an den Kosten beteiligt.

Erschließungskosten

Kosten, die für die Erschließung des Grundstücks anfallen, z.B. die für den Grunderwerb und die Freilegung der Flächen, die erstmalige Herstellung der Einrichtung für die Entwässerung und Beleuchtung, die für die Bebauung erforderlichen Straßen, etc. Nicht zu den Erschließungskosten gehören normalerweise Abwasser- und Versorgungsleitungen wie z.B. Strom, Gas, Wärme und Wasser. Dafür erhebt die Gemeinde Anschlussgebühren und regelmäßige Abgaben.

Ertragswert

Der Ertragswert bildet bei vermieteten Mehrfamilienhäusern und sonstigen Renditeobjekten die Grundlage für die Ermittlung des Beleihungswertes. Er stellt den wirtschaftlichen Wert der Immobilie dar und berechnet sich aus den auf Dauer nachhaltig erzielbaren kapitalisierten jährlichen Reinerträgen (Einnahmen aus Mieten nach Abzug der Bewirtschaftungskosten).

Erwerberkosten

Erwerberkosten oder auch Kaufnebenkosten genannt gelten aktuell für den Grundstückskauf und oder für den Kauf einer neuen oder gebrauten Immobilie. Diese Kosten setzen sich durch Notar und Grundbuchkosten sowie Grunderwerbssteuer zusammen. Sie können hierzu bitte den Kreditrechner bzw. Kaufnebenkostenrechner verwenden.

EURIBOR

EURIBOR ist die Abkürzung für European Interbank Offered Rate. Dies ist der Zinssatz, den europäische Banken beim Handel von Geldern mit festgelegter Laufzeit voneinander verlangen. Der Euribor wird im Wirtschaftsteil der Tageszeitungen für 1 bis 12 Monatsgelder täglich veröffentlicht. Die Euribor-Sätze bilden die jeweilige Verhandlungsbasis für Kredite mit variabler Verzinsung.
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