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Bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung lässt sich die
Bank die Identität des Darlehensnehmers nachweisen.
Allgemeine Bezeichnung für unbebaute oder bebaute Grundstücke einschließlich der darauf errichteten Gebäude.
Fonds zur Finanzierung bestimmter Bauobjekte. Hierbei kann zwischen offenen und geschlossenen Immobilienfonds unterschieden werden. Immobilienfonds unterliegen dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften.
Erhaltung des vorhandenen baulichen Zustandes eines Gebäudes (siehe auch Renovierung).
Kosten, die für die
Instandhaltung einer
Immobilie zu veranschlagen sind, z.B. für Heizung, Fahrstuhl, etc. Instandhaltungskosten gehören wie die
Verwaltungskosten und das
Mietausfallwagnis zu den nicht umlagefähigen Bewirtschaftungskosten, die von der
Bruttokaltmiete abgezogen werden, und mindern so den ansetzbaren Mietertrag bei der Ertragswertermittlung einer Immobilie.
Vom Wohnungseigentümer regelmäßig zu zahlender Pauschalbetrag für Reparaturen am Gemeinschaftseigentum. Vor Verbrauch gehört die gezahlte Rücklage zum Gemeinschaftseigentum.
Wenn eine
Immobilie nicht zur privaten Nutzung sondern als
Kapitalanlage erworben wird, stellt das auch an die Finanzierung andere Anforderungen. Hierbei werden zum einen andere Bewertungsverfahren angesetzt. Zum anderen weichen bei einer so genannten Investorenfinanzierung für gewöhnlich auch die
Konditionen geringfügig von denen einer privaten Baufinanzierung ab.