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Abkürzung für Makler- und Bauträgerverordnung.
Die Makler- und Bauträgerverordnung regelt die Pflichten von Maklern und Bauträgern und enthält Vorschriften zum Schutz von Erwerbern von Eigenheimen. Die
MaBV regelt u.a. unter welchen Voraussetzungen ein Bauträger den vereinbarten Kaufpreis vom Erwerber ganz oder in Raten verlangen kann. Siehe auch Freistellungserklärung.
Maklerprovision ( §§ 652 ff. BGB). Wird ein Grundstück durch einen Makler vermittelt, so ist eine Provision an den Makler zu zahlen. Die Höhe der Provision wird frei vereinbart. Übliche Provisionssätze bei Vermittlung von Grundstücken sowie Ein- und Mehrfamilienhäusern: 3 bis 6 % des Kaufpreises.
Siehe Verkehrswert.
Das Mietausfallwagnis gehört wie die
Verwaltungskosten und die
Instandhaltungskosten zu den nicht umlagefähigen Betriebskosten, die von der
Bruttokaltmiete abgezogen werden, und mindert somit den ansetzbaren Mietertrag bei der Ertragswertermittlung einer Immobilie.
Siehe Bruchteilseigentum.
Miteigentum an einer
Immobilie zu bestimmten Teilen. Siehe auch Sondereigentum, Gemeinschaftseigentum, Wohnungseigentum, Teileigentum.
Ein Darlehensnehmer, zumeist Ehegatte, der als
Gesamtschuldner zusammen mit einem anderen
Schuldner haftet.
Bauliche Maßnahmen zur Erhöhung des Wohn- oder Nutzwertes eines bestehenden Gebäudes durch Anpassung z. B. des Grundrisses oder der Ausstattung an moderne Anforderungen. Zu unterscheiden hiervon ist die Renovierung, die der Erhaltung oder Wiederherstellung des vorhandenen baulichen Zustands dient.
Siehe Rate.
Bei einer
Modernisierung wird der Wohn- oder Nutzwert eines bestehenden Gebäudes erhöht und an die Anforderungen gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse angepasst. Dies kann beispielsweise durch eine Veränderung des Grundrisses oder die Erneuerung der Ausstattung erreicht werden. Durch die
Modernisierung wird der Gebrauchswert nachhaltig erhöht oder die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert.