Nachfinanzierung
Nachrangfinanzierung
Nebenkosten
Nebenleistungen
Negativerklärung
Nennbetrag
Nettokaltmiete
Nettomiete
Nichtabnahmeentschädigung
Nießbrauch
Niedrigenergiehaus
Nominalbetrag
Nominalschuld
Nominalzins
Nominalzinssatz
Notaranderkonto
Notarbestätigung
Notarielle Beurkundung
Notarieller Kaufpreis
Notarkosten
Nutzfläche

Lexikon

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Nachfinanzierung

Finanzierungsbedarf über die ursprünglich geplante und abgeschlossene Summe hinaus, sofern die ursprünglich geplanten Kosten bei der Durchführung des Bauvorhabens überschritten werden. Als Nachfinanzierung bezeichnet man häufig auch die zusätzliche Darlehensaufnahme auf ein beliehenes Objekt, z. B. für Modernisierungen.

Nachrangfinanzierung

Darlehen, das im Rang (Rangstelle) nach bereits bestehenden Grundpfandrechten im Grundbuch abgesichert wird. Wegen des höheren Risikos für den Darlehensgeber werden Nachrangfinanzierungen in der Regel teurer angeboten als erstrangige Finanzierungen.

Nebenkosten

Beim Kauf einer Immobilie entstehen folgende Nebenkosten: Grunderwerbssteuer (3,5%), Notar- und Grundbuchgebühren (1,5%) und ggf. Maklerprovision (ab 3,0% zzgl. MwSt.). Diese Kosten dürfen bei der Kalkulation der Gesamtinvestition nicht vernachlässigt werden. Nach dem Erwerb fallen laufende Nebenkosten in Form der Betriebskosten/Bewirtschaftungskosten an. Sie sind bei der Ermittlung der monatlichen Belastung zu berücksichtigen.

Nebenleistungen

Alle neben Zins- und Tilgungsleistungen vereinbarten Zahlungsverpflichtungen des Darlehensnehmers, insbesondere Bereitstellungszinsen, Schätzungsgebühren, Teilvalutierungszuschläge, Bürgschaftsgebühren o.ä.

Negativerklärung

Eine Negativerklärung ist eine im Kreditvertrag vom Kreditnehmer gegenüber dem Kreditgeber übernommene Verpflichtung, Vermögenswerte - insbesondere Immobilien - für die Dauer des Kreditverhältnisses ohne Einverständnis des Kreditinstitutes weder zu veräußern noch zu belasten. Die Negativerklärung ist ein rechtsgeschäftliches Veräußerungs- und Verfügungsverbot (§137 BGB).

Nennbetrag

Siehe Nominalbetrag.

Nettokaltmiete

Die Nettokaltmiete ergibt sich aus der Bruttokaltmiete abzüglich der umlagefähigen Betriebskosten. Die Nettokaltmiete wird oft bei der Ertragswertermittlung als ansetzbare Miete herangezogen.

Nettomiete

Die Nettomiete ergibt sich aus der Nettokaltmiete abzüglich der nicht umlagefähigen Betriebskosten.

Nichtabnahmeentschädigung

Entgelt, welches bei Nichtabnahme des Darlehens zu zahlen ist. Die Nichtabnahmeentschädigung dient dem Ausgleich des Schadens, der der Bank vor allem dadurch entsteht, dass diese die für das Darlehen vorgesehenen Mittel bereits beschafft hat. Die Nichtabnahmeentschädigung wird wie die Vorfälligkeitsentschädigung berechnet.

Niedrigenergiehaus

Ein Haus, dessen Heizenergieverbrauch deutlich unter dem zulässigen Maß liegt. Im Idealfall kommt ein solches Haus ohne jede Heizung aus. Erreicht wird dies u. a. durch erhöhten Aufwand für Wärmedämmung, Wärmerückgewinnung, kontrollierte Lüftung und Verwendung besonderer Bauteile. Siehe auch ökologisch Bauen.

Nießbrauch

Belastung einer Immobilie in Abt. II des Grundbuchs zugunsten einer bestimmten Person. Diese Person ist berechtigt, aus der Immobilie einen Nutzen zu ziehen. Beispiele hierfür sind Wohnrechte oder Ansprüche auf Mieteinnahmen aus der besagten Immobilie. Ein Nießbrauch kann eine Immobilie unverwertbar machen.

Nominalbetrag

Der im Darlehensvertrag vereinbarte Betrag des Darlehens.

Nominalschuld

Siehe Darlehensbetrag.

Nominalzins

Siehe Nominalzinssatz.

Nominalzinssatz

Mit Umsetzung der Verbraucherkreditrichtline am 11.06.2010 hat der Gesetzgeber den Begriff Nominalzinssatz durch den Begriff Sollzinssatz ersetzt. Der Sollzinssatz kann entweder gebunden oder veränderlich vereinbart werden.

Notaranderkonto

Auf den Namen eines Notars oder sonstiger Berufsgruppe, denen die Verwaltung fremder Gelder obliegt, eingerichtetes Bankkonto zur vorübergehenden treuhänderischen Verwahrung von Fremdgeldern. Die Eröffnung ist erforderlich, um diese Gelder auch äußerlich vom sonstigen Vermögen dieser Personen zu trennen. Das Notaranderkonto ermöglicht die vorzeitige Darlehensauszahlung (Valutierung) zur Kaufpreisabwicklung, solange die Grundschuld noch nicht eingetragen ist. Dafür trägt der Notar die Gewähr für die zweckmäßige Verwendung der Gelder (Treuhandauftrag).

Notarbestätigung

Schriftliche Bestätigung des Notars gegenüber der Bank, dass der rangrichtigen Eintragung der Grundschuld keine sonstigen Anträge beim zuständigen Grundbuchamt entgegenstehen (Rangattest). Die Notarbestätigung ermöglicht die vorzeitige Auszahlung des Darlehens, bevor die Eintragung im Grundbuch vollzogen ist, da der Notar durch diese Bestätigung die Gewähr für die rangrichtige Eintragung übernimmt.

Notarielle Beurkundung

Bei Abschluss wichtiger Geschäfte, insbesondere bei Verträgen über den Kauf oder die Belastung von Grundstücken mit Grundpfandrechten verlangt der Gesetzgeber eine notarielle Beurkundung.

Notarieller Kaufpreis

Der Kaufpreis, der einem bei einem Notar geschlossenen Kaufvertrag zugrunde liegt. Der notarielle Kaufpreis ist u.a. maßgebend für die steuerliche Abschreibung, die Grunderwerbsteuer sowie für die Ermittlung des Beleihungswertes.

Notarkosten

Beim Erwerb eines Grundstücks sind neben den Erschließungskosten, der Grunderwerbssteuer und eventuellen Maklerkosten auch Notar- und Gerichtskosten (bis zu 1,5 % vom Kaufpreis) einzukalkulieren.

Nutzfläche

Nutzfläche ist entweder die mit einer Wohnung in Zusammenhang stehende nutzbare Grundfläche von Wirtschaftsräumen (z. B. Keller, Heizung, Waschküche) oder die Fläche von gewerblichen Räumen.
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