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Finanzierungsbedarf über die ursprünglich geplante und abgeschlossene Summe hinaus, sofern die ursprünglich geplanten Kosten bei der Durchführung des Bauvorhabens überschritten werden. Als Nachfinanzierung bezeichnet man häufig auch die zusätzliche Darlehensaufnahme auf ein beliehenes Objekt, z. B. für Modernisierungen.
Darlehen, das im Rang (Rangstelle) nach bereits bestehenden Grundpfandrechten im
Grundbuch abgesichert wird. Wegen des höheren Risikos für den
Darlehensgeber werden Nachrangfinanzierungen in der Regel teurer angeboten als erstrangige Finanzierungen.
Beim Kauf einer
Immobilie entstehen folgende Nebenkosten: Grunderwerbssteuer (3,5%), Notar- und Grundbuchgebühren (1,5%) und ggf. Maklerprovision (ab 3,0% zzgl. MwSt.). Diese Kosten dürfen bei der Kalkulation der Gesamtinvestition nicht vernachlässigt werden. Nach dem Erwerb fallen laufende Nebenkosten in Form der Betriebskosten/Bewirtschaftungskosten an. Sie sind bei der Ermittlung der monatlichen
Belastung zu berücksichtigen.
Alle neben Zins- und Tilgungsleistungen vereinbarten Zahlungsverpflichtungen des Darlehensnehmers, insbesondere Bereitstellungszinsen, Schätzungsgebühren, Teilvalutierungszuschläge, Bürgschaftsgebühren o.ä.
Eine Negativerklärung ist eine im Kreditvertrag vom Kreditnehmer gegenüber dem Kreditgeber übernommene Verpflichtung, Vermögenswerte - insbesondere Immobilien - für die Dauer des Kreditverhältnisses ohne Einverständnis des Kreditinstitutes weder zu veräußern noch zu belasten. Die Negativerklärung ist ein rechtsgeschäftliches Veräußerungs- und Verfügungsverbot (§137 BGB).
Siehe Nominalbetrag.
Die Nettokaltmiete ergibt sich aus der
Bruttokaltmiete abzüglich der umlagefähigen Betriebskosten. Die Nettokaltmiete wird oft bei der Ertragswertermittlung als ansetzbare Miete herangezogen.
Die Nettomiete ergibt sich aus der
Nettokaltmiete abzüglich der nicht umlagefähigen Betriebskosten.
Entgelt, welches bei Nichtabnahme des Darlehens zu zahlen ist. Die Nichtabnahmeentschädigung dient dem Ausgleich des Schadens, der der
Bank vor allem dadurch entsteht, dass diese die für das
Darlehen vorgesehenen Mittel bereits beschafft hat. Die Nichtabnahmeentschädigung wird wie die Vorfälligkeitsentschädigung berechnet.
Ein Haus, dessen Heizenergieverbrauch deutlich unter dem zulässigen Maß liegt. Im Idealfall kommt ein solches Haus ohne jede Heizung aus. Erreicht wird dies u. a. durch erhöhten Aufwand für Wärmedämmung, Wärmerückgewinnung, kontrollierte Lüftung und Verwendung besonderer Bauteile. Siehe auch ökologisch Bauen.
Belastung einer
Immobilie in Abt. II des Grundbuchs zugunsten einer bestimmten Person. Diese Person ist berechtigt, aus der
Immobilie einen Nutzen zu ziehen. Beispiele hierfür sind Wohnrechte oder Ansprüche auf Mieteinnahmen aus der besagten Immobilie. Ein Nießbrauch kann eine
Immobilie unverwertbar machen.
Der im
Darlehensvertrag vereinbarte Betrag des Darlehens.
Siehe Darlehensbetrag.
Siehe Nominalzinssatz.
Mit Umsetzung der Verbraucherkreditrichtline am 11.06.2010 hat der Gesetzgeber den Begriff Nominalzinssatz durch den Begriff
Sollzinssatz ersetzt. Der
Sollzinssatz kann entweder gebunden oder veränderlich vereinbart werden.
Auf den Namen eines Notars oder sonstiger Berufsgruppe, denen die Verwaltung fremder Gelder obliegt, eingerichtetes Bankkonto zur vorübergehenden treuhänderischen Verwahrung von Fremdgeldern. Die Eröffnung ist erforderlich, um diese Gelder auch äußerlich vom sonstigen Vermögen dieser Personen zu trennen. Das Notaranderkonto ermöglicht die vorzeitige Darlehensauszahlung (Valutierung) zur Kaufpreisabwicklung, solange die
Grundschuld noch nicht eingetragen ist. Dafür trägt der Notar die Gewähr für die zweckmäßige Verwendung der Gelder (Treuhandauftrag).
Schriftliche Bestätigung des Notars gegenüber der Bank, dass der rangrichtigen Eintragung der
Grundschuld keine sonstigen Anträge beim zuständigen
Grundbuchamt entgegenstehen (Rangattest). Die Notarbestätigung ermöglicht die vorzeitige
Auszahlung des Darlehens, bevor die Eintragung im
Grundbuch vollzogen ist, da der Notar durch diese Bestätigung die Gewähr für die rangrichtige Eintragung übernimmt.
Bei Abschluss wichtiger Geschäfte, insbesondere bei Verträgen über den Kauf oder die
Belastung von Grundstücken mit Grundpfandrechten verlangt der Gesetzgeber eine notarielle Beurkundung.
Der Kaufpreis, der einem bei einem Notar geschlossenen
Kaufvertrag zugrunde liegt. Der notarielle Kaufpreis ist u.a. maßgebend für die steuerliche Abschreibung, die
Grunderwerbsteuer sowie für die Ermittlung des Beleihungswertes.
Beim Erwerb eines Grundstücks sind neben den Erschließungskosten, der Grunderwerbssteuer und eventuellen Maklerkosten auch Notar- und Gerichtskosten (bis zu 1,5 % vom Kaufpreis) einzukalkulieren.
Nutzfläche ist entweder die mit einer Wohnung in Zusammenhang stehende nutzbare Grundfläche von Wirtschaftsräumen (z. B. Keller, Heizung, Waschküche) oder die Fläche von gewerblichen Räumen.