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Siehe Disagio.
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist eine Bescheinigung des Bauaufsichtsamtes, welche bestätigt, dass die Räumlichkeiten nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) abgeschlossen sind. Abgeschlossenheit bedeutet eine bauliche Trennung von anderen Wohnräumen mit eigenem Zugang von außen.
Siehe Umschuldung.
Verpflichtung des Darlehensnehmers, das
Darlehen innerhalb der vereinbarten Frist (Abnahmefrist) abzunehmen, d.h. durch
Auszahlung in Anspruch zu nehmen.
Betrag bzw. Methode zur Ermittlung der durch Nutzung eingetretenen Wertminderung. Fast jedes Wirtschaftsgut unterliegt Abnutzungen und hat deswegen nur eine bestimmte Nutzungsdauer (z.B. vorgegeben durch sog. AfA-Tabellen). Die einmaligen Anschaffungs- bzw.
Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes werden auf diese gewöhnliche Nutzungsdauer verteilt (Absetzung für Abnutzung = AfA) und so der jährliche Abschreibungsbetrag ermittelt. Der Abschreibungsbetrag kann steuerlich geltend gemacht werden. Es gibt verschiedene Abschreibungsmethoden, z.B. die lineare Abschreibung, die degressive Abschreibung und die Leistungsabschreibung. Die Wahl der Abschreibungsmethode ist von der Abschreibungsursache (Gebrauchs- oder Zeitverschleiß) abhängig.
Absetzung in abnehmenden Beträgen. Die jährlichen Abschreibungsbeträge ergeben sich z.B. als fester
Prozentsatz vom Restbuchwert. Soweit ein Wohngebäude bis zum 28.02.1989 angeschafft bzw. hergestellt wurde, gelten folgende Abschreibungssätze: In den ersten vier Jahren je 7 %, in den folgenden sechs Jahren je 5% und in den darauf folgenden sechs Jahren je 2 % und in den folgenden vierundzwanzig Jahren je 1,25 %. Bei den übrigen Wohngebäuden, die der Steuerpflichtige hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft hat, können gemäß §7 V EStG in den ersten acht Jahren je 5%, in den folgenden sechs Jahren je 2,5 % und in den anschließenden sechsunddreißig Jahren jeweils 1,25% der Herstellungs- bzw.
Anschaffungskosten abgesetzt werden. Ein Erwerber des Gebäudes kann degressive
Abschreibung nur beantragen, wenn der Hersteller des Gebäudes für das veräußerte Gebäude weder degressive noch erhöhte oder Sonder-AfA in Anspruch genommen hat. Für Betriebsgebäude im Besitz von Privatpersonen ist eine degressive
Abschreibung nur noch möglich, wenn das Gebäude aufgrund eines vor dem 01.01.1994 gestellten Bauantrags hergestellt und vom Steuerpflichtigen aufgrund eines vor dem 01.01.1995 abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden ist. Erfolgten die Herstellung bzw. die Anschaffung zu späteren Zeitpunkten, kann nur noch eine lineare
AfA in Höhe von 4% gemäß §7 Abs.4 Nr.1 EStG in Anspruch genommen werden. Für Wirtschaftsgebäude können in den ersten vier Jahren je 10 %, in den folgenden drei Jahren je 5 % und in den danach folgenden achtzehn Jahren je 2,5 % abgesetzt werden. Eine degressive
Abschreibung ist nur mit den gesetzlich vorgeschriebenen Staffelsätzen zulässig.
Die Modernisierungs- und Erhaltungsmaßnahmen an vermieteten Gebäuden, die nach § 7 i EStG dem Denkmalschutz unterliegen oder sich nach § 7 h EStG in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsgebieten befinden, können auf Antrag über einen Zeitraum von zehn Jahren mit bis zu 10% der begünstigten Kosten abgeschrieben werden.
Absetzung in jährlich gleichen Beträgen. Die Anschaffungs- bzw.
Herstellungskosten werden gleichmäßig auf die gewöhnliche Nutzungsdauer verteilt. Gebäude, die nach dem 31.12.1924 fertig gestellt wurden, können mit 2 % jährlich (d.h. Nutzungsdauer 50 Jahre) der Anschaffungs- bzw.
Herstellungskosten angesetzt werden. Gebäude, die vor dem 01.01.1925 fertig gestellt wurden, können mit 2,5 % jährlich (d.h. Nutzungsdauer 40 Jahre) der Anschaffungs- bzw.
Herstellungskosten angesetzt werden. Gebäude, die zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen und für die ein
Bauantrag nach dem 31.03.1985 gestellt wurde (= Wirtschaftsgebäude), werden über 25 Jahre mit 4 % jährlich abgeschrieben, vgl. § 7 IV Nr. 1 EStG. Bei kürzerer Nutzungsdauer kann die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechende
AfA vorgenommen werden. (§ 7 IV 2 EStG) Beispiel: Kauf eines selbstgenutzten Einfamilienhauses (Fertigstellung nach 31.12.1924) in 1999 für 250.000,00 Nutzungsdauer 50 Jahre = 2,0 % der Anschaffungs- bzw.
Herstellungskosten Jährlicher Abschreibungsbetrag: 250.000,00 x 2,0 % = 5.000,00
Steuerrechtlicher Begriff für die Verteilung der Anschaffungs- bzw.
Herstellungskosten auf die gewöhnliche Nutzungsdauer. Der Steuerpflichtige kann die
AfA als Betriebsausgaben oder
Werbungskosten bei der Einkommenssteuerermittlung ansetzen. Siehe dazu auch Abschreibung.
Das
Grundbuch unterteilt sich in drei Abteilungen: 1. Abteilung I gibt Aufschluss über die Eigentumsverhältnisse 2. Abteilung II verzeichnet alle Lasten und Beschränkungen eines Grundstücks 3. Abteilung III beinhaltet alle Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden, mit denen ein Grundstück belastet ist.
Übertragung von Forderungen und Rechten vom bisherigen Gläubiger (Zedent) auf einen neuen Gläubiger (Zessionar) durch Vertrag. Abtretungsmöglichkeiten: Abtretung einer Grundschuld. Praktisch bedeutsam ist die Abtretung einer
Grundschuld besonders bei Umschuldungen. Sie erübrigt die Eintragung einer neuen
Grundschuld im
Grundbuch zugunsten des neuen Darlehensgebers. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die
Bedingungen der abzutretenden
Grundschuld den Anforderungen des neuen Gläubigers entsprechen (Zinssatz, Nebenleistungen, Vollstreckbarkeit). Auch die Teilabtretung von Grundschulden ist möglich. Abtretung von Rechten und Ansprüchen aus Bausparverträgen oder Lebensversicherungen (Tilgungsaussetzung).
Darlehen mit fallenden Jahresleistungen. In der Regel bleibt der Tilgungsanteil gleich, während der Zinsanteil fällt, wodurch sich im Gegensatz zum Annuitätsdarlehen (Tilgungsanteil steigt, Zinsanteil sinkt) eine längere
Laufzeit ergibt. Allerdings kann stattdessen ein jährlich steigender
Tilgungssatz vereinbart werden.
Abkürzung für Absetzung für Abnutzung. Siehe Abschreibung
Abkürzung für Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Übersteigt der Auszahlungsbetrag eines Darlehens den Nominalbetrag, so spricht man von einem Agio (auch Aufgeld). Agios finden in der heutigen Zeit eher selten Anwendung, da sich der
Darlehensgeber sich das Agio in Form eines höheren Nominalzinssatzes vergelten lässt und in sofern kein wirtschaftlicher Vorteil für den
Darlehensnehmer entsteht.
Siehe Sondereigentum.
Von der
Bank vorformulierte Vertragsbestimmungen, die grundsätzlich für alle Kunden bei der Abwicklung eines Darlehens gelten. Gesetzliche Grundlage für diese Bestimmungen ist das AGB-Gesetz.
Siehe Tilgung.
Aus dem amtlichen Lageplan läst sich die genaue Lage des Grundstücks bzw. des darauf errichteten Gebäudes entnehmen. Siehe auch Katasterpapiere.
Siehe Notaranderkonto.
Siehe Effektivzinssatz.
Zusage des Darlehens durch die Bank
Die Annuität ist die für ein
Darlehen anfallende gleichbleibende
Rate pro Jahr. Sie enthält einen Zins- und Tilgungsanteil. Durch die fortlaufende
Tilgung sinkt allmählich der Zinsanteil während der Tilgungsanteil steigt, da der zu verzinsende
Darlehensbetrag geringer wird (sog. 'ersparte' Zinsen). Die Annuität wird auf der Basis des Nominalzinssatzes und des Tilgungssatzes des Darlehens ermittelt. Beispiel: Nominalzinssatz: 6,00 % Tilgungssatz: 1,00 % Darlehensbetrag: 100.000,00 Zu zahlende Rate: 100.000,-- x (6,00 % + 1,00 %) ./. 100 = 7.000,00 pro Jahr. Davon Zinsanteil 6.000,00, Tilgungsanteil 1.000,00. Bei der nächsten
Rate sind bereits 1.000,00 getilgt, d.h. die Zinsen werden nur noch auf den verbleibenden Darlehensrest von 99.000,00 gerechnet, dennoch bleibt die
Rate konstant: Zinsanteil: 99.000,00 x 6,00 % ./. 100 = 5.940,00 Jährliche Rate: 7.000,00, also Tilgungsanteil bereits 1.060,00 - usw.
Annuitätendarlehen werden auch als Amortisations- oder
Tilgungsdarlehen bezeichnet. Annuitätendarlehen sind die heute meist vereinbarte Darlehensform. Die Bezeichnung stammt von der Art der Verzinsung und
Tilgung der Darlehen. Der
Darlehensnehmer zahlt während der vereinbarten
Zinsbindung eine gleichbleibende
Jahresleistung (Annuität). Darin enthalten sind ein Zins- und ein Tilgungsanteil. Durch die fortlaufende
Tilgung sinkt allmählich der zu verzinsende Darlehensbetrag, so dass der Tilgungsanteil steigt und der Zinsanteil sinkt. Die Annuität wird je nach vertraglicher Vereinbarung meistens in gleichbleibenden halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Teilbeträgen gezahlt.
Zeitpunkt des Ablaufs der vereinbarten Zinsbindung. Siehe auch Konditionenanpassung.
Ehemalige Bezeichnung für Ratenkredit.
Aufwendungen, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Ebenfalls zu den Anschaffungskosten gehören die
Nebenkosten sowie eventuelle nachträglichen Anschaffungskosten. Anschaffungspreisminderungen reduzieren die ansetzbaren Anschaffungskosten. Anschaffungskosten sind z.B. Erwerbskosten, Renovierungskosten, Grunderwerbssteuer, Bankprovisionen, etc.
Vor Ablauf der
Zinsbindungsfrist des Darlehens können Sie die neuen
Konditionen (Bedingungen) mit Ihrer
Bank neu verhandeln. In der Regel erhalten Sie automatisch ein Angebot Ihrer Bank. Durch
Umschuldung und Wechsel des Kreditinstitutes entstehen Kosten (z. B. Beglaubigungskosten für die Abtretungserklärung der Grundschuld, Eintragungsgebühren beim Grundbuchamt, evtl. Kosten für eine neue Schätzung).
Kosten für den Anschluss an das öffentliche Versorgungsnetz (vom Haus bis zur Grundstücksgrenze), z.B. für Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Gas-, Stromversorgung und Telekommunikation.
Unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Darlehens vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer, dass den jeweiligen Lohn weit übersteigt und der Betrag in Raten an den Arbeitgeber zurückgezahlt werden muss.
Die Arbeitnehmersparzulage können sich Arbeitnehmer sichern, die bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten. Die Einzahlung auf einen Sparvertrag muss durch den Arbeitgeber vorgenommen werden und als Vermögenswirksame Leistung gekennzeichnet sein. Nach einer Ansparzeit von sieben Jahren kann der Sparer über sein eingezahltes Kapital und die Arbeitnehmersparzulage verfügen - bei einer vorzeitigen Verfügung fallen bereits gezahlte Zulagen wieder an den Staat zurück.
Siehe Agio.
Einigung zwischen dem Verkäufer und Käufer eines Grundstücks über den Übergang des Eigentums (§ 925 BGB). Die Auflassung wird in der Regel im Rahmen des Kaufvertrags von einem Notar beurkundet. Auflassung und Eintragung des Eigentumswechsels im
Grundbuch bewirken den Eigentumsübergang.
Eintragung in Abt. II des Grundbuchs, die den Anspruch des Grundstückskäufers auf Eigentumsübertragung bis zu seiner endgültigen Eintragung als neuer Eigentümer sichert. Verfügungen und Belastungen über das Grundstück, die zeitlich nach der Auflassungsvormerkung vorgenommen werden, sind ohne Zustimmung des Auflassungsberechtigten (= Grundstückskäufer) unwirksam.
Eine von der Baubehörde genehmigte Bauzeichnung, aus der die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage der im
Sondereigentum und der im
Gemeinschaftseigentum stehenden Gebäudeteile ersichtlich sind. Die einzelnen Nutzungseinheiten sind in der Regel fortlaufend durchnumeriert, so dass sie eindeutig identifizierbar sind. Der Aufteilungsplan wird bei Bildung von
Wohnungseigentum benötigt. Der Aufteilungsplan sowie die
Abgeschlossenheitsbescheinigung sind der Teilungserklärung beizufügen und dem
Grundbuchamt einzureichen.
Öffentliche Zuschüsse oder
Darlehen für Eigentümer neu errichteter, eigengenutzter Immobilien. Diese sollen nach den Bestimmungen des II. WoBauG zu einer Entlastung nach dem Bezug beitragen und werden über mehrere Jahre hinweg in abnehmenden Monatsraten ausbezahlt. Für die Aufwendungshilfen müssen bestimmte Einkommens- und Wohnflächengrenzen eingehalten werden. Genaue Laufzeiten, Fördersätze und Verteilungskriterien können Sie den aktuellen Wohnungsbau- Förderungsbestimmungen der einzelnen Bundesländer entnehmen.
Haus, welches nur bis zu einem bestimmten Grad durch die Baufirma erstellt wird, der Rest wird durch den Bauherrn in Eigenleistung fertig gestellt, z.B. der Innenausbau. Siehe auch Fertighaus.
Bürgschaft, bei der der Bürge erst in Anspruch genommen werden kann, wenn der Gläubiger nachgewiesen hat, dass zumindest teilweise ein Ausfall seiner Forderung endgültig eingetreten ist, d.h. die
Bank einen Verlust erlitten hat.
Die Auszahlung (Valutierung) des Darlehens kann in der Regel erst erfolgen, wenn die
Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, kann das
Darlehen trotzdem vorher ausgezahlt werden, sofern Zahlung auf ein
Notaranderkonto vereinbart wurde oder eine Notarbestätigung zur Erfüllung der Voraussetzungen vorliegt. In diesen Fällen trägt der Notar Gewähr für die korrekte Verwendung der Darlehenssumme. Bei fertigen Gebäuden wird das
Darlehen üblicherweise in einer Summe, bei Neubauten entsprechend
Baufortschritt (Bautenstand) in Teilbeträgen ausgezahlt. Grundlage für die Teilauszahlung kann die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) sein oder individuelle Vereinbarungen zwischen Bauherrn und Bauträger.
Prozentsatz des Darlehensbetrages (Nominalbetrag), der an den
Darlehensnehmer ausgezahlt wird. Normalerweise beträgt der Auszahlungskurs 100 %. Es kann jedoch auch ein
Disagio vereinbart werden, d.h. der Auszahlungskurs liegt dann unter 100 %. Beispiel:
Darlehen 100.000,00 Auszahlungskurs 100 % : Auszahlungsbetrag 100.000,00 Auszahlungskurs 98 % (Disagio): Auszahlungsbetrag 98.000,00
Banken zahlen ein
Darlehen erst dann aus, wenn die Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt und entsprechende Unterlagen vorgelegt worden sind. Hierzu gehören vollständig unterzeichnete Darlehensverträge, Eintragung der Grundpfandrechte an vereinbarter
Rangstelle im
Grundbuch sowie sonstige von der
Bank gemäß den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls verlangte Urkunden, Unterlagen und Nachweise (Kaufvertrag, vollständige Objektunterlagen, Objektfotos, Fertigstellungsnachweis, Einkommensnachweise, etc.)
Kreditinstitute, die als Tochter eines Automobil-Unternehmens (Audi, BMW, Daimler Benz, VW usw.) Finanzgeschäfte anbieten. Die Angebotspalette fing meist mit Leasing- und Finanzierungsangeboten für Automobile an, mittlerweile werden oft aber auch schon Geldanlageprodukte, Girokonten und Kreditkarten angeboten. Vereinzelt findet man bereits auch Baufinanzierungen im Angebot von Autobanken.
Umgebung des Haus im Besitz des Eigentümers. Werte liegen hier im Bereich der Gartengestaltung, Pflasterung etc.
Man versteht unter einer außerplanmäßigen Sonderzahlung eine einmalige Teilrückzahlung des Kreditbetrages. Nach § 14
Verbraucherkreditgesetz ist diese möglich und vermindert den zurückzuzahlenden Kreditbetrag um die Sonderzahlung. Auf die noch zu zahlenden Zinsen und die sonstigen laufzeitabhängigen Kosten wirkt sich die Sonderzahlung kostenmindernd aus.
Siehe Bürgschaft.
Siehe Bürgschaftsgebühr.