Abgeld
Abgeschlossenheitsbescheinigung
Ablösung
Abnahmeverpflichtung
Abschreibung
Abschreibung-degressive
Abschreibung-erhöhte
Abschreibung-lineare
Absetzung für Abnutzung (AfA)
Abteilung I-III des Grundbuches
Abtretung
Abzahlungsdarlehen
AfA
AGB
Agio
Alleineigentum
Allgemeine Darlehensbedingungen
Amortisation
Amtlicher Lageplan
Anderkonto
Anfänglicher effektiver Jahreszinssatz
Annahmeerklärung
Annuität
Annuitätendarlehen
Anpassungstermin
Anschaffungsdarlehen
Anschaffungskosten
Anschlussfinanzierung
Anschlusskosten
Arbeitgeberdarlehen
Arbeitnehmersparzulage
Aufgeld
Auflassung
Auflassungsvormerkung
Aufteilungsplan
Aufwendungshilfen
Ausbauhaus
Ausfallbürgschaft
Außenanlagen
Außerplanmäßige Sonderzahlung
Auszahlung
Auszahlungskurs
Auszahlungsvoraussetzungen
Autobanken
Aval
Avalgebühr

Lexikon

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Abgeld

Siehe Disagio.

Abgeschlossenheitsbescheinigung

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist eine Bescheinigung des Bauaufsichtsamtes, welche bestätigt, dass die Räumlichkeiten nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) abgeschlossen sind. Abgeschlossenheit bedeutet eine bauliche Trennung von anderen Wohnräumen mit eigenem Zugang von außen.

Ablösung

Siehe Umschuldung.

Abnahmeverpflichtung

Verpflichtung des Darlehensnehmers, das Darlehen innerhalb der vereinbarten Frist (Abnahmefrist) abzunehmen, d.h. durch Auszahlung in Anspruch zu nehmen.

Abschreibung

Betrag bzw. Methode zur Ermittlung der durch Nutzung eingetretenen Wertminderung. Fast jedes Wirtschaftsgut unterliegt Abnutzungen und hat deswegen nur eine bestimmte Nutzungsdauer (z.B. vorgegeben durch sog. AfA-Tabellen). Die einmaligen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes werden auf diese gewöhnliche Nutzungsdauer verteilt (Absetzung für Abnutzung = AfA) und so der jährliche Abschreibungsbetrag ermittelt. Der Abschreibungsbetrag kann steuerlich geltend gemacht werden. Es gibt verschiedene Abschreibungsmethoden, z.B. die lineare Abschreibung, die degressive Abschreibung und die Leistungsabschreibung. Die Wahl der Abschreibungsmethode ist von der Abschreibungsursache (Gebrauchs- oder Zeitverschleiß) abhängig.

Abschreibung-degressive

Absetzung in abnehmenden Beträgen. Die jährlichen Abschreibungsbeträge ergeben sich z.B. als fester Prozentsatz vom Restbuchwert. Soweit ein Wohngebäude bis zum 28.02.1989 angeschafft bzw. hergestellt wurde, gelten folgende Abschreibungssätze: In den ersten vier Jahren je 7 %, in den folgenden sechs Jahren je 5% und in den darauf folgenden sechs Jahren je 2 % und in den folgenden vierundzwanzig Jahren je 1,25 %. Bei den übrigen Wohngebäuden, die der Steuerpflichtige hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft hat, können gemäß §7 V EStG in den ersten acht Jahren je 5%, in den folgenden sechs Jahren je 2,5 % und in den anschließenden sechsunddreißig Jahren jeweils 1,25% der Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten abgesetzt werden. Ein Erwerber des Gebäudes kann degressive Abschreibung nur beantragen, wenn der Hersteller des Gebäudes für das veräußerte Gebäude weder degressive noch erhöhte oder Sonder-AfA in Anspruch genommen hat. Für Betriebsgebäude im Besitz von Privatpersonen ist eine degressive Abschreibung nur noch möglich, wenn das Gebäude aufgrund eines vor dem 01.01.1994 gestellten Bauantrags hergestellt und vom Steuerpflichtigen aufgrund eines vor dem 01.01.1995 abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden ist. Erfolgten die Herstellung bzw. die Anschaffung zu späteren Zeitpunkten, kann nur noch eine lineare AfA in Höhe von 4% gemäß §7 Abs.4 Nr.1 EStG in Anspruch genommen werden. Für Wirtschaftsgebäude können in den ersten vier Jahren je 10 %, in den folgenden drei Jahren je 5 % und in den danach folgenden achtzehn Jahren je 2,5 % abgesetzt werden. Eine degressive Abschreibung ist nur mit den gesetzlich vorgeschriebenen Staffelsätzen zulässig.

Abschreibung-erhöhte

Die Modernisierungs- und Erhaltungsmaßnahmen an vermieteten Gebäuden, die nach § 7 i EStG dem Denkmalschutz unterliegen oder sich nach § 7 h EStG in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsgebieten befinden, können auf Antrag über einen Zeitraum von zehn Jahren mit bis zu 10% der begünstigten Kosten abgeschrieben werden.

Abschreibung-lineare

Absetzung in jährlich gleichen Beträgen. Die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten werden gleichmäßig auf die gewöhnliche Nutzungsdauer verteilt. Gebäude, die nach dem 31.12.1924 fertig gestellt wurden, können mit 2 % jährlich (d.h. Nutzungsdauer 50 Jahre) der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten angesetzt werden. Gebäude, die vor dem 01.01.1925 fertig gestellt wurden, können mit 2,5 % jährlich (d.h. Nutzungsdauer 40 Jahre) der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten angesetzt werden. Gebäude, die zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen und für die ein Bauantrag nach dem 31.03.1985 gestellt wurde (= Wirtschaftsgebäude), werden über 25 Jahre mit 4 % jährlich abgeschrieben, vgl. § 7 IV Nr. 1 EStG. Bei kürzerer Nutzungsdauer kann die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechende AfA vorgenommen werden. (§ 7 IV 2 EStG) Beispiel: Kauf eines selbstgenutzten Einfamilienhauses (Fertigstellung nach 31.12.1924) in 1999 für € 250.000,00 Nutzungsdauer 50 Jahre = 2,0 % der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten Jährlicher Abschreibungsbetrag: € 250.000,00 x 2,0 % = € 5.000,00

Absetzung für Abnutzung (AfA)

Steuerrechtlicher Begriff für die Verteilung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten auf die gewöhnliche Nutzungsdauer. Der Steuerpflichtige kann die AfA als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei der Einkommenssteuerermittlung ansetzen. Siehe dazu auch Abschreibung.

Abteilung I-III des Grundbuches

Das Grundbuch unterteilt sich in drei Abteilungen: 1. Abteilung I gibt Aufschluss über die Eigentumsverhältnisse 2. Abteilung II verzeichnet alle Lasten und Beschränkungen eines Grundstücks 3. Abteilung III beinhaltet alle Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden, mit denen ein Grundstück belastet ist.

Abtretung

Übertragung von Forderungen und Rechten vom bisherigen Gläubiger (Zedent) auf einen neuen Gläubiger (Zessionar) durch Vertrag. Abtretungsmöglichkeiten: Abtretung einer Grundschuld. Praktisch bedeutsam ist die Abtretung einer Grundschuld besonders bei Umschuldungen. Sie erübrigt die Eintragung einer neuen Grundschuld im Grundbuch zugunsten des neuen Darlehensgebers. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Bedingungen der abzutretenden Grundschuld den Anforderungen des neuen Gläubigers entsprechen (Zinssatz, Nebenleistungen, Vollstreckbarkeit). Auch die Teilabtretung von Grundschulden ist möglich. Abtretung von Rechten und Ansprüchen aus Bausparverträgen oder Lebensversicherungen (Tilgungsaussetzung).

Abzahlungsdarlehen

Darlehen mit fallenden Jahresleistungen. In der Regel bleibt der Tilgungsanteil gleich, während der Zinsanteil fällt, wodurch sich im Gegensatz zum Annuitätsdarlehen (Tilgungsanteil steigt, Zinsanteil sinkt) eine längere Laufzeit ergibt. Allerdings kann stattdessen ein jährlich steigender Tilgungssatz vereinbart werden.

AfA

Abkürzung für Absetzung für Abnutzung. Siehe Abschreibung

AGB

Abkürzung für Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Agio

Übersteigt der Auszahlungsbetrag eines Darlehens den Nominalbetrag, so spricht man von einem Agio (auch Aufgeld). Agios finden in der heutigen Zeit eher selten Anwendung, da sich der Darlehensgeber sich das Agio in Form eines höheren Nominalzinssatzes vergelten lässt und in sofern kein wirtschaftlicher Vorteil für den Darlehensnehmer entsteht.

Alleineigentum

Siehe Sondereigentum.

Allgemeine Darlehensbedingungen

Von der Bank vorformulierte Vertragsbestimmungen, die grundsätzlich für alle Kunden bei der Abwicklung eines Darlehens gelten. Gesetzliche Grundlage für diese Bestimmungen ist das AGB-Gesetz.

Amortisation

Siehe Tilgung.

Amtlicher Lageplan

Aus dem amtlichen Lageplan läst sich die genaue Lage des Grundstücks bzw. des darauf errichteten Gebäudes entnehmen. Siehe auch Katasterpapiere.

Anderkonto

Siehe Notaranderkonto.

Anfänglicher effektiver Jahreszinssatz

Siehe Effektivzinssatz.

Annahmeerklärung

Zusage des Darlehens durch die Bank

Annuität

Die Annuität ist die für ein Darlehen anfallende gleichbleibende Rate pro Jahr. Sie enthält einen Zins- und Tilgungsanteil. Durch die fortlaufende Tilgung sinkt allmählich der Zinsanteil während der Tilgungsanteil steigt, da der zu verzinsende Darlehensbetrag geringer wird (sog. 'ersparte' Zinsen). Die Annuität wird auf der Basis des Nominalzinssatzes und des Tilgungssatzes des Darlehens ermittelt. Beispiel: Nominalzinssatz: 6,00 % Tilgungssatz: 1,00 % Darlehensbetrag: € 100.000,00 Zu zahlende Rate: € 100.000,-- x (6,00 % + 1,00 %) ./. 100 = € 7.000,00 pro Jahr. Davon Zinsanteil € 6.000,00, Tilgungsanteil € 1.000,00. Bei der nächsten Rate sind bereits € 1.000,00 getilgt, d.h. die Zinsen werden nur noch auf den verbleibenden Darlehensrest von € 99.000,00 gerechnet, dennoch bleibt die Rate konstant: Zinsanteil: € 99.000,00 x 6,00 % ./. 100 = € 5.940,00 Jährliche Rate: € 7.000,00, also Tilgungsanteil bereits € 1.060,00 - usw.

Annuitätendarlehen

Annuitätendarlehen werden auch als Amortisations- oder Tilgungsdarlehen bezeichnet. Annuitätendarlehen sind die heute meist vereinbarte Darlehensform. Die Bezeichnung stammt von der Art der Verzinsung und Tilgung der Darlehen. Der Darlehensnehmer zahlt während der vereinbarten Zinsbindung eine gleichbleibende Jahresleistung (Annuität). Darin enthalten sind ein Zins- und ein Tilgungsanteil. Durch die fortlaufende Tilgung sinkt allmählich der zu verzinsende Darlehensbetrag, so dass der Tilgungsanteil steigt und der Zinsanteil sinkt. Die Annuität wird je nach vertraglicher Vereinbarung meistens in gleichbleibenden halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Teilbeträgen gezahlt.

Anpassungstermin

Zeitpunkt des Ablaufs der vereinbarten Zinsbindung. Siehe auch Konditionenanpassung.

Anschaffungsdarlehen

Ehemalige Bezeichnung für Ratenkredit.

Anschaffungskosten

Aufwendungen, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Ebenfalls zu den Anschaffungskosten gehören die Nebenkosten sowie eventuelle nachträglichen Anschaffungskosten. Anschaffungspreisminderungen reduzieren die ansetzbaren Anschaffungskosten. Anschaffungskosten sind z.B. Erwerbskosten, Renovierungskosten, Grunderwerbssteuer, Bankprovisionen, etc.

Anschlussfinanzierung

Vor Ablauf der Zinsbindungsfrist des Darlehens können Sie die neuen Konditionen (Bedingungen) mit Ihrer Bank neu verhandeln. In der Regel erhalten Sie automatisch ein Angebot Ihrer Bank. Durch Umschuldung und Wechsel des Kreditinstitutes entstehen Kosten (z. B. Beglaubigungskosten für die Abtretungserklärung der Grundschuld, Eintragungsgebühren beim Grundbuchamt, evtl. Kosten für eine neue Schätzung).

Anschlusskosten

Kosten für den Anschluss an das öffentliche Versorgungsnetz (vom Haus bis zur Grundstücksgrenze), z.B. für Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Gas-, Stromversorgung und Telekommunikation.

Arbeitgeberdarlehen

Unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Darlehens vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer, dass den jeweiligen Lohn weit übersteigt und der Betrag in Raten an den Arbeitgeber zurückgezahlt werden muss.

Arbeitnehmersparzulage

Die Arbeitnehmersparzulage können sich Arbeitnehmer sichern, die bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten. Die Einzahlung auf einen Sparvertrag muss durch den Arbeitgeber vorgenommen werden und als Vermögenswirksame Leistung gekennzeichnet sein. Nach einer Ansparzeit von sieben Jahren kann der Sparer über sein eingezahltes Kapital und die Arbeitnehmersparzulage verfügen - bei einer vorzeitigen Verfügung fallen bereits gezahlte Zulagen wieder an den Staat zurück.

Aufgeld

Siehe Agio.

Auflassung

Einigung zwischen dem Verkäufer und Käufer eines Grundstücks über den Übergang des Eigentums (§ 925 BGB). Die Auflassung wird in der Regel im Rahmen des Kaufvertrags von einem Notar beurkundet. Auflassung und Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch bewirken den Eigentumsübergang.

Auflassungsvormerkung

Eintragung in Abt. II des Grundbuchs, die den Anspruch des Grundstückskäufers auf Eigentumsübertragung bis zu seiner endgültigen Eintragung als neuer Eigentümer sichert. Verfügungen und Belastungen über das Grundstück, die zeitlich nach der Auflassungsvormerkung vorgenommen werden, sind ohne Zustimmung des Auflassungsberechtigten (= Grundstückskäufer) unwirksam.

Aufteilungsplan

Eine von der Baubehörde genehmigte Bauzeichnung, aus der die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage der im Sondereigentum und der im Gemeinschaftseigentum stehenden Gebäudeteile ersichtlich sind. Die einzelnen Nutzungseinheiten sind in der Regel fortlaufend durchnumeriert, so dass sie eindeutig identifizierbar sind. Der Aufteilungsplan wird bei Bildung von Wohnungseigentum benötigt. Der Aufteilungsplan sowie die Abgeschlossenheitsbescheinigung sind der Teilungserklärung beizufügen und dem Grundbuchamt einzureichen.

Aufwendungshilfen

Öffentliche Zuschüsse oder Darlehen für Eigentümer neu errichteter, eigengenutzter Immobilien. Diese sollen nach den Bestimmungen des II. WoBauG zu einer Entlastung nach dem Bezug beitragen und werden über mehrere Jahre hinweg in abnehmenden Monatsraten ausbezahlt. Für die Aufwendungshilfen müssen bestimmte Einkommens- und Wohnflächengrenzen eingehalten werden. Genaue Laufzeiten, Fördersätze und Verteilungskriterien können Sie den aktuellen Wohnungsbau- Förderungsbestimmungen der einzelnen Bundesländer entnehmen.

Ausbauhaus

Haus, welches nur bis zu einem bestimmten Grad durch die Baufirma erstellt wird, der Rest wird durch den Bauherrn in Eigenleistung fertig gestellt, z.B. der Innenausbau. Siehe auch Fertighaus.

Ausfallbürgschaft

Bürgschaft, bei der der Bürge erst in Anspruch genommen werden kann, wenn der Gläubiger nachgewiesen hat, dass zumindest teilweise ein Ausfall seiner Forderung endgültig eingetreten ist, d.h. die Bank einen Verlust erlitten hat.

Auszahlung

Die Auszahlung (Valutierung) des Darlehens kann in der Regel erst erfolgen, wenn die Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, kann das Darlehen trotzdem vorher ausgezahlt werden, sofern Zahlung auf ein Notaranderkonto vereinbart wurde oder eine Notarbestätigung zur Erfüllung der Voraussetzungen vorliegt. In diesen Fällen trägt der Notar Gewähr für die korrekte Verwendung der Darlehenssumme. Bei fertigen Gebäuden wird das Darlehen üblicherweise in einer Summe, bei Neubauten entsprechend Baufortschritt (Bautenstand) in Teilbeträgen ausgezahlt. Grundlage für die Teilauszahlung kann die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) sein oder individuelle Vereinbarungen zwischen Bauherrn und Bauträger.

Auszahlungskurs

Prozentsatz des Darlehensbetrages (Nominalbetrag), der an den Darlehensnehmer ausgezahlt wird. Normalerweise beträgt der Auszahlungskurs 100 %. Es kann jedoch auch ein Disagio vereinbart werden, d.h. der Auszahlungskurs liegt dann unter 100 %. Beispiel: Darlehen € 100.000,00 Auszahlungskurs 100 % : Auszahlungsbetrag € 100.000,00 Auszahlungskurs 98 % (Disagio): Auszahlungsbetrag € 98.000,00

Auszahlungsvoraussetzungen

Banken zahlen ein Darlehen erst dann aus, wenn die Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt und entsprechende Unterlagen vorgelegt worden sind. Hierzu gehören vollständig unterzeichnete Darlehensverträge, Eintragung der Grundpfandrechte an vereinbarter Rangstelle im Grundbuch sowie sonstige von der Bank gemäß den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls verlangte Urkunden, Unterlagen und Nachweise (Kaufvertrag, vollständige Objektunterlagen, Objektfotos, Fertigstellungsnachweis, Einkommensnachweise, etc.)

Autobanken

Kreditinstitute, die als Tochter eines Automobil-Unternehmens (Audi, BMW, Daimler Benz, VW usw.) Finanzgeschäfte anbieten. Die Angebotspalette fing meist mit Leasing- und Finanzierungsangeboten für Automobile an, mittlerweile werden oft aber auch schon Geldanlageprodukte, Girokonten und Kreditkarten angeboten. Vereinzelt findet man bereits auch Baufinanzierungen im Angebot von Autobanken.

Außenanlagen

Umgebung des Haus im Besitz des Eigentümers. Werte liegen hier im Bereich der Gartengestaltung, Pflasterung etc.

Außerplanmäßige Sonderzahlung

Man versteht unter einer außerplanmäßigen Sonderzahlung eine einmalige Teilrückzahlung des Kreditbetrages. Nach § 14 Verbraucherkreditgesetz ist diese möglich und vermindert den zurückzuzahlenden Kreditbetrag um die Sonderzahlung. Auf die noch zu zahlenden Zinsen und die sonstigen laufzeitabhängigen Kosten wirkt sich die Sonderzahlung kostenmindernd aus.

Aval

Siehe Bürgschaft.

Avalgebühr

Siehe Bürgschaftsgebühr.
A · B · C · D · E · F · G · H · I · J · K · L · M · N · O · P · R · S · T · U · V · W · Z

Exklusives Sonderkontingent

ACCEDO bietet derzeit seinen Kunden ein exklusives Sonderkontingent für Anschlussfinanzierungen an! (gültig im Zeitraum vom 15.03.2010 bis 31.03.2010)

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