Gebäudewert
Geldbeschaffungskosten
Gemeinschaftseigentum
Gesamtlaufzeit
Gesamtrate
Gesamtschuldner
Geschlossener Immobilienfonds
Gewässerschadenhaftpflichtversicherung
Gewerbedarlehen
Gleitzinsdarlehen
Globalbelastung
Globalgrundschuld
Gläubiger
Grenzabstand
Grenzattest
Grenzeinhaltungsbestätigung
Grundbesitzwert
Grundbuch
Grundbuchamt
Grundbuchauszug
Grundbuchblatt
Grundbucheinsicht
Grunddienstbarkeiten
Grunderwerbsteuer
Grundflächenzahl
Grundförderung
Grundpfandrecht
Grundpfandrechtsgläubiger
Grundschuld
Grundschuldbestellung
Grundschulddarlehen
Grundschuldzins
Grundsteuer
Grundstück
Grundstückskaufvertrag
Gutachten
Gutachter
Gutachterkosten

Lexikon

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Gebäudewert

Wert des Gebäudes ohne Grundstück. Bodenwert mit Bauwert und Außenanlagen ergeben zusammen den Beleihungswert.

Geldbeschaffungskosten

Kosten, welche im Zusammenhang mit der Aufnahme von Finanzierungsmitteln entstehen. Hierzu gehören Provisionen an Vermittler, Gutachterkosten, Notargebühren, Abschlussgebühren etc. Die von der Bank direkt erhobenen Kosten werden häufig bei erster Teilauszahlung vom nominalen Auszahlungsbetrag abgezogen.

Gemeinschaftseigentum

Teile des Grundstücks und des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum stehen. Dazu gehören meist z.B. Fassade, Treppenhaus, Fahrstuhl o.ä. Genaueres kann man der Teilungserklärung entnehmen.

Gesamtlaufzeit

Der Gesetzbeger hat den Begriff mit Einführung der Verbraucherkreditrichtlinie durch den Begriff Vertragslaufzeit ersetzt. Siehe hierzu Vertragslaufzeit.

Gesamtrate

Siehe Rate.

Gesamtschuldner

Mehrere Darlehensnehmer eines Darlehens haften als Gesamtschuldner. Jeder Gesamtschuldner ist unabhängig vom anderen zur vollen Zahlung verpflichtet. Die Bank ist dabei in der Wahl des von ihr in Anspruch genommenen Gesamtschuldners frei, sie darf die Leistung jedoch nur einmal verlangen. Der Schuldner, der die Zahlung gegenüber der Bank geleistet hat, kann jedoch von den anderen Schuldnern Ausgleich verlangen.

Geschlossener Immobilienfonds

Geschlossene Immobilienfonds investieren das Geld ihrer Gesellschafter größtenteils in gewerbliche Immobilien. Diese Fonds beschränken sich meist auf die Finanzierung eines oder weniger Objekte. Anders als bei offenen Fonds ist das Zertifikatskapital damit auf eine feste Summe begrenzt. Die Investoren werden entweder Miteigentümer an den Grundstücken oder Gesellschafter einer KG oder BGB-Gesellschaft. Geschlossene Immobilienfonds eignen sich speziell für Anleger, die mit begrenztem Kapitaleinsatz und ohne eigenen Verwaltungsaufwand am wirtschaftlichen Nutzen einer Immobilie teilhaben und zudem Steuervorteile erzielen wollen.

Gewerbedarlehen

Langfristige Darlehen für gewerblich genutzte Immobilien, also Büro- und Geschäftshäuser, Lagergebäude, Werkstatt- und Fabrikgebäude, Hotels etc.

Gewässerschadenhaftpflichtversicherung

Wenn Sie einen Öltank besitzen, haften Sie in einem Schadensfall für alle auftretenden Schäden und deren Folgen in unbegrenzter Höhe. Mit einer Gewässerschadenhaftpflichtversicherung können Sie sich gegen dieses Risiko absichern.

Gleitzinsdarlehen

Im Gegensatz zu einem Festzinsdarlehen kann der Darlehensgeber bei einem Gleitzinsdarlehen die Zinsen jederzeit einseitig ändern (Zinsänderungsrisiko, variabler Zins, b.a.w.-Konditionen). Dieses Zinsänderungsrisiko geht allerdings einher mit einer zunächst niedrigeren Einstiegskondition.

Globalbelastung

Man spricht von einer Globalbelastung, wenn ein Grundpfandrecht, auf mehreren Grundstücken übergreifend lastet. Jedes Grundstück haftet für den Gesamtbetrag, des Grundpfandrecht. Der Grundpfandrechtsgläubiger (meist der Darlehensgeber) kann im Sicherungsfall eines, alle oder eine beliebige Auswahl der Grundstücke zur Befriedigung seiner Forderungen verwerten.

Globalgrundschuld

Siehe Globalbelastung.

Gläubiger

Gläubiger einer Schuld ist der, dem die Schuld vom Schuldner zusteht. Im Fall eines Darlehens ist dies der Darlehensgeber.

Grenzabstand

Entfernung eines Gebäudes zur Grundstücksgrenze.

Grenzattest

Bestätigung des Katasteramtes, dass ein Gebäude innerhalb der rechtmäßigen Grenzen eines Grundstücks errichtet worden ist.

Grenzeinhaltungsbestätigung

Das ist die amtliche Bestätigung dafür, dass sich ein Gebäude auf dem vorgesehenen Grundstück befindet und die notwendigen Grenzabstände eingehalten wurden. Die Bestätigung wird in der Regel von öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren oder den Katasterämtern ausgestellt.

Grundbesitzwert

Seit 1997 werden statt des Einheitswertes zur Erbschaftssteuerermittlung die sog. Grundbesitzwerte festgesetzt. Der Grundbesitzwert orientiert sich in der Regel an dem Ertragswert einer Immobilie, in Ausnahmefällen auch am Sachwert.

Grundbuch

Beim Amtsgericht geführtes öffentliches Register, welches die Wirtschafts- und Rechtsverhältnisse an Grundstücken darlegt. Das Grundbuch kann bei berechtigtem Interesse von jedermann (z. B. Käufer) eingesehen werden und genießt öffentlichen Glauben, d.h., dass die dort eingetragenen Tatbestände jedem gutgläubigen Dritten gegenüber als richtig gelten. Das Grundbuch besteht aus dem Bestandsverzeichnis und den Abteilungen I, II und III. Das Bestandsverzeichnis enthält die genauen Grundstücksangaben und sollte mit den Katasterpapieren übereinstimmen. In Abteilung I werden die Eigentumsverhältnisse, in Abteilung II die Lasten und Beschränkungen und in Abteilung III die Belastungen eingetragen.

Grundbuchamt

Abteilung des Amtsgerichtes, die für die Rechtsvorgänge mit Grundstücken zuständig ist.

Grundbuchauszug

Vollständige Abschrift aller zu einem Grundstück bestehenden Grundbucheintragungen, die jedermann mit berechtigtem Interesse verlangen kann. Daraus sind auch ältere und bereits gelöschte Eintragungen ersichtlich. Der Grundbuchauszug ist eine der Auszahlungsvoraussetzungen.

Grundbuchblatt

"Jedes Grundstück, welches in privatem Eigentum steht, muss grundsätzlich im Grundbuch auf einem Grundbuchblatt eingetragen werden. Das Grundbuchblatt besteht aus mehreren Seiten, die eingeteilt sind in die Aufschrift, das Bestandsverzeichnis und drei Abteilungen: (I: Eigentümer

Grundbucheinsicht

Jeder, der ein berechtigtes Interesse darlegen kann, darf in das betreffende Grundbuch Einsicht nehmen. Jeder Käufer eines Grundstücks darf das Grundbuch einsehen und eine Abschrift aus ihm verlangen.

Grunddienstbarkeiten

Bei Grunddienstbarkeiten handelt es sich um Rechte Dritter am bezeichneten Grundstück. Sie sind in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen. Typische Grunddienstbarkeiten sind Wegerechte, Leitungsrechte sowie Geh- und Fahrtrechte.

Grunderwerbsteuer

Das Finanzamt erhebt beim Erwerb einer Immobilie eine Grunderwerbssteuer in Höhe von zurzeit 3,5 %. Besteuerungsgrundlage sind der Kaufpreis, das Meistgebot aus einer Zwangsversteigerung o.ä.

Grundflächenzahl

Die im Bebauungsplan festgesetzte Zahl gibt an, wie groß die Grundfläche eines Gebäudes im Verhältnis zur Grundstücksfläche sein darf. Bei einer Grundflächenzahl von 0,4 dürften beispielsweise 40% des Grundstücks bebaut werden, wobei Grundflächen von Garagen und Stellplätzen sowie deren Zufahrten mitzurechnen sind.

Grundförderung

Siehe Eigenheimzulage.

Grundpfandrecht

Grundstücke können mit einem Pfandrecht belastet werden, d.h. das Grundstück dient dem jeweiligen Grundpfandrechtsgläubiger, meist dem Darlehensgeber, als Sicherheit für seine Darlehen gegen den Grundstückseigentümer (meist Darlehensnehmer). Kommt der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen aus dem Darlehen nicht nach, so kann der Darlehensgeber seine Ansprüche aus der Verwertung des Grundpfandrechtes z.B. durch öffentliche Versteigerung befriedigen. Aufgrund der Eintragung im Grundbuch sichern Grundpfandrechte dem Grundpfandrechtsgläubiger den Rückgriff auf die Immobilie. Es gibt drei Arten von Grundpfandrechten: 1. die Grundschuld 2. die Hypothek 3. die Rentenschuld.

Grundpfandrechtsgläubiger

Grundpfandrechtsgläubiger ist der Begünstigte eines Grundpfandrechtes, im Rahmen einer Baufinanzierung der Darlehensgeber, da durch das Grundpfandrecht seine Ansprüche aus dem Darlehen gesichert werden.

Grundschuld

Grundpfandrecht, mit dem ein Grundstück zur Sicherung eines Darlehens durch Eintragung im Grundbuch belastet wird. Die Grundschuld berechtigt den Darlehensgeber, das Grundstück im Wege der Zwangsvollstreckung zu verwerten. Die Grundschuld ist im Gegensatz zur Hypothek abstrakt, d.h. sie ist nicht an das Bestehen einer bestimmten Forderung gebunden. Daher sind Konditionenanpassungen, Umschuldungen, Abtretungen sowie Nachbelastungen mit weniger Aufwand und Kosten verbunden. Es gibt Grundschulden mit und ohne Brief (Briefgrundschuld bzw. Buchgrundschuld).

Grundschuldbestellung

Notarielle Urkunde der erklärten Zustimmung des Grundstückeigentümers zur Belastung seines Grundstücks (Grundschuld), verbunden mit dem Antrag, diese in das Grundbuch einzutragen.

Grundschulddarlehen

Wenig gebräuchliche Bezeichnung von Darlehen, bei denen zu Sicherheit für den Darlehensgeber eine Grundschuld zur Eintragung kommt. Siehe Hypothekendarlehen.

Grundschuldzins

Der Grundschuldzins wird zusammen mit der Grundschuld im Grundbuch eingetragen. Während die Höhe der Grundschuld meist dem Darlehensbetrag entspricht, weicht der Grundschuldzins erheblich vom Darlehenszins ab. Damit möchte der Gläubiger im Falle einer Zwangsversteigerung weitere Forderungen (ausstehende Zinszahlungen, Kosten für Zwangsversteigerung etc.) abdecken.

Grundsteuer

Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer auf Grundvermögen in jeglicher Form. Die Grundsteuer wird nach einheitlichen Grundsätzen berechnet, aber je nach Gemeinde in unterschiedlicher Höhe erhoben. Die Höhe ist im Wesentlichen u.a. abhängig von dem Einheitswert und dem jeweiligen Hebesatz der Gemeinde.

Grundstück

Allgemein ein begrenzter Teil der Erdoberfläche. Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören auch die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Gebäude.

Grundstückskaufvertrag

Der Grundstückskauf setzt den Abschluss eines notariell beurkundeten Vertrages voraus, ansonsten ist er nicht rechtsgültig. Der Grundstückskaufvertrag enthält die Bedingungen für die vorgesehene Eigentumsübertragung. Der Verkäufer verpflichtet sich zur Übertragung des Eigentums, der Käufer zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises. Der Grundstückserwerb vollzieht sich praktisch in drei Phasen: 1. Notarieller Abschluss des Kaufvertrages. 2. Auflassung (notarielle Einigungserklärung von Verkäufer und Käufer über den Eigentumsübergang) - wird häufig auch bereits zusammen mit dem Kaufvertrag beurkundet. 3. Eintragung des Eigentumsübergangs in das Grundbuch. Erst mit der Grundbucheintragung ist der Käufer tatsächlich Eigentümer des Grundstücks geworden.

Gutachten

Im Rahmen der Baufinanzierung wird durch einen Gutachter ein Dokument erstellt, in welchem eine detaillierte Beurteilung der Immobilie erfolgt (Lage, Zustand ...). Das Gutachten schließt mit Aussagen über den Wert der Immobilie. Auf Basis des Gutachtens setzt der Darlehensgeber den Beleihungswert der Immobilie fest.

Gutachter

Sachverständiger, welcher im Rahmen einer Baufinanzierung den Wert einer Immobilie bestimmt. Eine Vielzahl von Darlehensgebern verfügen über eigene (interne) Gutachter. Alternativ kommen vereidigte Bausachverständige als Gutachter für Immobilien in Frage.

Gutachterkosten

Siehe Schätzkosten.
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