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Wert des Gebäudes ohne Grundstück.
Bodenwert mit
Bauwert und Außenanlagen ergeben zusammen den Beleihungswert.
Kosten, welche im Zusammenhang mit der Aufnahme von Finanzierungsmitteln entstehen. Hierzu gehören Provisionen an Vermittler, Gutachterkosten, Notargebühren, Abschlussgebühren etc. Die von der
Bank direkt erhobenen Kosten werden häufig bei erster Teilauszahlung vom nominalen Auszahlungsbetrag abgezogen.
Teile des Grundstücks und des Gebäudes, die nicht im
Sondereigentum stehen. Dazu gehören meist z.B. Fassade, Treppenhaus, Fahrstuhl o.ä. Genaueres kann man der Teilungserklärung entnehmen.
Der Gesetzbeger hat den Begriff mit Einführung der Verbraucherkreditrichtlinie durch den Begriff
Vertragslaufzeit ersetzt. Siehe hierzu Vertragslaufzeit.
Siehe Rate.
Mehrere
Darlehensnehmer eines Darlehens haften als Gesamtschuldner. Jeder Gesamtschuldner ist unabhängig vom anderen zur vollen Zahlung verpflichtet. Die
Bank ist dabei in der Wahl des von ihr in Anspruch genommenen Gesamtschuldners frei, sie darf die Leistung jedoch nur einmal verlangen. Der Schuldner, der die Zahlung gegenüber der
Bank geleistet hat, kann jedoch von den anderen Schuldnern Ausgleich verlangen.
Geschlossene
Immobilienfonds investieren das Geld ihrer Gesellschafter größtenteils in gewerbliche Immobilien. Diese
Fonds beschränken sich meist auf die Finanzierung eines oder weniger Objekte. Anders als bei offenen
Fonds ist das Zertifikatskapital damit auf eine feste Summe begrenzt. Die Investoren werden entweder Miteigentümer an den Grundstücken oder Gesellschafter einer KG oder BGB-Gesellschaft. Geschlossene
Immobilienfonds eignen sich speziell für Anleger, die mit begrenztem Kapitaleinsatz und ohne eigenen Verwaltungsaufwand am wirtschaftlichen Nutzen einer
Immobilie teilhaben und zudem Steuervorteile erzielen wollen.
Langfristige
Darlehen für gewerblich genutzte Immobilien, also Büro- und Geschäftshäuser, Lagergebäude, Werkstatt- und Fabrikgebäude, Hotels etc.
Wenn Sie einen Öltank besitzen, haften Sie in einem Schadensfall für alle auftretenden Schäden und deren Folgen in unbegrenzter Höhe. Mit einer Gewässerschadenhaftpflichtversicherung können Sie sich gegen dieses Risiko absichern.
Im Gegensatz zu einem
Festzinsdarlehen kann der
Darlehensgeber bei einem Gleitzinsdarlehen die Zinsen jederzeit einseitig ändern (Zinsänderungsrisiko, variabler Zins, b.a.w.-Konditionen). Dieses Zinsänderungsrisiko geht allerdings einher mit einer zunächst niedrigeren Einstiegskondition.
Man spricht von einer Globalbelastung, wenn ein Grundpfandrecht, auf mehreren Grundstücken übergreifend lastet. Jedes Grundstück haftet für den Gesamtbetrag, des Grundpfandrecht. Der Grundpfandrechtsgläubiger (meist der Darlehensgeber) kann im Sicherungsfall eines, alle oder eine beliebige Auswahl der Grundstücke zur Befriedigung seiner Forderungen verwerten.
Siehe Globalbelastung.
Gläubiger einer Schuld ist der, dem die Schuld vom
Schuldner zusteht. Im Fall eines Darlehens ist dies der Darlehensgeber.
Entfernung eines Gebäudes zur Grundstücksgrenze.
Bestätigung des Katasteramtes, dass ein Gebäude innerhalb der rechtmäßigen Grenzen eines Grundstücks errichtet worden ist.
Das ist die amtliche Bestätigung dafür, dass sich ein Gebäude auf dem vorgesehenen Grundstück befindet und die notwendigen Grenzabstände eingehalten wurden. Die Bestätigung wird in der Regel von öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren oder den Katasterämtern ausgestellt.
Seit 1997 werden statt des Einheitswertes zur Erbschaftssteuerermittlung die sog. Grundbesitzwerte festgesetzt. Der Grundbesitzwert orientiert sich in der Regel an dem
Ertragswert einer Immobilie, in Ausnahmefällen auch am Sachwert.
Beim Amtsgericht geführtes öffentliches Register, welches die Wirtschafts- und Rechtsverhältnisse an Grundstücken darlegt. Das Grundbuch kann bei berechtigtem Interesse von jedermann (z. B. Käufer) eingesehen werden und genießt öffentlichen Glauben, d.h., dass die dort eingetragenen Tatbestände jedem gutgläubigen Dritten gegenüber als richtig gelten. Das Grundbuch besteht aus dem Bestandsverzeichnis und den Abteilungen I, II und III. Das Bestandsverzeichnis enthält die genauen Grundstücksangaben und sollte mit den Katasterpapieren übereinstimmen. In Abteilung I werden die Eigentumsverhältnisse, in Abteilung II die Lasten und Beschränkungen und in Abteilung III die Belastungen eingetragen.
Abteilung des Amtsgerichtes, die für die Rechtsvorgänge mit Grundstücken zuständig ist.
Vollständige Abschrift aller zu einem Grundstück bestehenden Grundbucheintragungen, die jedermann mit berechtigtem Interesse verlangen kann. Daraus sind auch ältere und bereits gelöschte Eintragungen ersichtlich. Der Grundbuchauszug ist eine der Auszahlungsvoraussetzungen.
"Jedes Grundstück, welches in privatem Eigentum steht, muss grundsätzlich im
Grundbuch auf einem Grundbuchblatt eingetragen werden. Das Grundbuchblatt besteht aus mehreren Seiten, die eingeteilt sind in die Aufschrift, das Bestandsverzeichnis und drei Abteilungen: (I: Eigentümer
Jeder, der ein berechtigtes Interesse darlegen kann, darf in das betreffende
Grundbuch Einsicht nehmen. Jeder Käufer eines Grundstücks darf das
Grundbuch einsehen und eine Abschrift aus ihm verlangen.
Bei Grunddienstbarkeiten handelt es sich um Rechte Dritter am bezeichneten Grundstück. Sie sind in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen. Typische Grunddienstbarkeiten sind Wegerechte, Leitungsrechte sowie Geh- und Fahrtrechte.
Das Finanzamt erhebt beim Erwerb einer
Immobilie eine Grunderwerbssteuer in Höhe von zurzeit 3,5 %. Besteuerungsgrundlage sind der Kaufpreis, das Meistgebot aus einer
Zwangsversteigerung o.ä.
Die im
Bebauungsplan festgesetzte Zahl gibt an, wie groß die Grundfläche eines Gebäudes im Verhältnis zur Grundstücksfläche sein darf. Bei einer Grundflächenzahl von 0,4 dürften beispielsweise 40% des Grundstücks bebaut werden, wobei Grundflächen von Garagen und Stellplätzen sowie deren Zufahrten mitzurechnen sind.
Siehe Eigenheimzulage.
Grundstücke können mit einem Pfandrecht belastet werden, d.h. das Grundstück dient dem jeweiligen Grundpfandrechtsgläubiger, meist dem Darlehensgeber, als Sicherheit für seine
Darlehen gegen den Grundstückseigentümer (meist Darlehensnehmer). Kommt der
Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen aus dem
Darlehen nicht nach, so kann der
Darlehensgeber seine Ansprüche aus der Verwertung des Grundpfandrechtes z.B. durch öffentliche Versteigerung befriedigen. Aufgrund der Eintragung im
Grundbuch sichern Grundpfandrechte dem Grundpfandrechtsgläubiger den Rückgriff auf die Immobilie. Es gibt drei Arten von Grundpfandrechten: 1. die
Grundschuld 2. die
Hypothek 3. die Rentenschuld.
Grundpfandrechtsgläubiger ist der Begünstigte eines Grundpfandrechtes, im Rahmen einer Baufinanzierung der Darlehensgeber, da durch das
Grundpfandrecht seine Ansprüche aus dem
Darlehen gesichert werden.
Grundpfandrecht, mit dem ein Grundstück zur Sicherung eines Darlehens durch Eintragung im
Grundbuch belastet wird. Die Grundschuld berechtigt den Darlehensgeber, das Grundstück im Wege der
Zwangsvollstreckung zu verwerten. Die Grundschuld ist im Gegensatz zur
Hypothek abstrakt, d.h. sie ist nicht an das Bestehen einer bestimmten Forderung gebunden. Daher sind Konditionenanpassungen, Umschuldungen, Abtretungen sowie Nachbelastungen mit weniger Aufwand und Kosten verbunden. Es gibt Grundschulden mit und ohne Brief (Briefgrundschuld bzw. Buchgrundschuld).
Notarielle Urkunde der erklärten Zustimmung des Grundstückeigentümers zur
Belastung seines Grundstücks (Grundschuld), verbunden mit dem Antrag, diese in das
Grundbuch einzutragen.
Wenig gebräuchliche Bezeichnung von Darlehen, bei denen zu Sicherheit für den
Darlehensgeber eine
Grundschuld zur Eintragung kommt. Siehe Hypothekendarlehen.
Der Grundschuldzins wird zusammen mit der
Grundschuld im
Grundbuch eingetragen. Während die Höhe der
Grundschuld meist dem
Darlehensbetrag entspricht, weicht der Grundschuldzins erheblich vom
Darlehenszins ab. Damit möchte der Gläubiger im Falle einer
Zwangsversteigerung weitere Forderungen (ausstehende Zinszahlungen, Kosten für
Zwangsversteigerung etc.) abdecken.
Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer auf Grundvermögen in jeglicher Form. Die Grundsteuer wird nach einheitlichen Grundsätzen berechnet, aber je nach Gemeinde in unterschiedlicher Höhe erhoben. Die Höhe ist im Wesentlichen u.a. abhängig von dem
Einheitswert und dem jeweiligen Hebesatz der Gemeinde.
Allgemein ein begrenzter Teil der Erdoberfläche. Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören auch die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Gebäude.
Der Grundstückskauf setzt den Abschluss eines notariell beurkundeten Vertrages voraus, ansonsten ist er nicht rechtsgültig. Der Grundstückskaufvertrag enthält die
Bedingungen für die vorgesehene Eigentumsübertragung. Der Verkäufer verpflichtet sich zur Übertragung des Eigentums, der Käufer zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises. Der Grundstückserwerb vollzieht sich praktisch in drei Phasen: 1. Notarieller Abschluss des Kaufvertrages. 2.
Auflassung (notarielle Einigungserklärung von Verkäufer und Käufer über den Eigentumsübergang) - wird häufig auch bereits zusammen mit dem
Kaufvertrag beurkundet. 3. Eintragung des Eigentumsübergangs in das Grundbuch. Erst mit der Grundbucheintragung ist der Käufer tatsächlich Eigentümer des Grundstücks geworden.
Im Rahmen der Baufinanzierung wird durch einen
Gutachter ein Dokument erstellt, in welchem eine detaillierte Beurteilung der
Immobilie erfolgt (Lage, Zustand ...). Das Gutachten schließt mit Aussagen über den Wert der Immobilie. Auf Basis des Gutachtens setzt der
Darlehensgeber den
Beleihungswert der
Immobilie fest.
Sachverständiger, welcher im Rahmen einer Baufinanzierung den Wert einer
Immobilie bestimmt. Eine Vielzahl von Darlehensgebern verfügen über eigene (interne) Gutachter. Alternativ kommen vereidigte Bausachverständige als Gutachter für Immobilien in Frage.
Siehe Schätzkosten.