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Recht zum Überqueren eines anderen Grundstücks. Eine eventuelle Wertminderung des Objekts durch dieses Recht ist individuell zu prüfen.
Aufwendungen, die der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dienen. Speziell bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind bestimmte Aufwendungen (z. B. Darlehenszinsen, Disagio, Abschreibungen, Bewirtschaftungskosten) steuerlich abzugsfähige Werbungskosten.
Bei der Wertermittlung werden
Verkehrswert und
Beleihungswert festgesetzt. Der
Verkehrswert dient der Überprüfung der Angemessenheit des Kaufpreises, während der
Beleihungswert als Basis für die Höhe der Kreditgewährung zu sehen ist. Der
Verkehrswert wird im wesentlichen stichtagsbezogen ermittelt und gibt somit den aktuellen, derzeit am Markt erzielbaren Wert wieder, wobei bei der Beleihungswertermittlung die dauernden, nachhaltig erzielbaren Eigenschaften zugrunde gelegt werden, da das bewertete
Objekt in der Regel für viele Jahre als Kreditsicherheit dient und aus diesem Grund einer längerfristigen Risikobeurteilung unterzogen wird. Nach Vorgabe des BAK (= Bundesaufsichtsamt für Kreditwesen) muss daher wird ein Sicherheitsabschlag vorgenommen werden, um eventuelle Marktschwankungen aufzufangen. Der
Beleihungswert liegt somit grundsätzlich unter dem Verkehrswert. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern sowie den meisten eigengenutzten Eigentumswohnungen wird der
Beleihungswert nach dem
Sachwert ermittelt. Der
Sachwert setzt sich aus Bodenwert, Gebäudewert und Außenanlagen zusammen. Bei Mehrfamilienhäusern und sonstigen Renditeobjekten wird der
Beleihungswert auf Basis des Ertragswertes bestimmt. Der
Ertragswert orientiert sich an den nachhaltig erzielbaren Mieteinnahmen und stellt den kapitalisierten
Reinertrag des Beleihungsobjektes dar.
Schätzung der Immobilie. Siehe Wertermittlung
Wenn Sie Ihre
Immobilie aus persönlichen oder beruflichen Gründen überstürzt verkaufen müssen, steigt das Risiko, dass Sie sie zu einem günstigeren Preis hergeben müssen als Sie seinerzeit gezahlt hatten. In einem solchen Fall kann ein Wertschutzbrief den entstandenen Schaden mindern. Auch springt der Wertschutzbrief im Falle einer Erwerbsunfähigkeit- oder Pflegebedürftigkeit ein.
Gebäude, die zu einem Betriebsvermögen gehören, nicht Wohnzwecken dienen und für die die
Baugenehmigung erst nach dem 31.03.1985 beantragt wurde.
Die Wohnfläche ist die anrechenbare Grundfläche der Räume von Wohnungen. Zur Ermittlung der Wohnfläche werden von der Grundfläche z.B. die Außen- und Zwischenwände, die Treppenhäuser, etc. abgerechnet - zur überschlägigen Ermittlung kann man ungefähr 75 % der Grundfläche als Wohnfläche ansetzen. Die Banken verlangen allerdings zur
Wertermittlung fast immer eine genaue Wohnflächenberechnung nach DIN.
Die genaue Berechnung der Wohnfläche ist nur für den Bereich des öffentlich geförderten Wohnungsbaus durch die II. Berechnungsverordnung amtlich geregelt. Allerdings haben sich die hier getroffenen Festlegungen in der Praxis allgemein durchgesetzt. So sind z. B. bei verputzten Wänden die aus dem Rohbau errechneten Maße um 3 % zu verkleinern. Zur Grundfläche gehören auch Fenster- und Wandnischen, die mehr als 13 cm tief sind sowie Erker und Wandschränke, auch Raumteile unter Treppen, soweit die Höhe 2 Meter ist. Wichtig: Türnischen dürfen nicht mit einbezogen werden. Schornstein- und sonstige Mauervorlagen, freistehende Pfeiler und Säulen mit mehr als 0,1 qm zählen zur Grundfläche. Wenn eine Treppe mehr als drei Stufen hat, wird sie auch nicht zu der Grundfläche dazugezählt! Was Sie aber nicht abziehen können, sind: Stuck, Tür- und Fensterverkleidungen, Öfen, Kamine und Heizungen. Außerdem gibt es Grundflächen, die nicht zu 100 % in die Berechnung eingehen. Dazu gehören nicht beheizbare Wintergärten, sie werden mit 50 % bemessen. Balkone, offene Hauslaube werden mit 0 % bis 50 % berechnet. Bei Dachgeschoßwohnungen sollte man auf die Höhe achten. Bei einer Dachschräge werden bis zu 2 m Höhe die Grundfläche zu 100 % berechnet. Zwischen 1 m und 2 m sind es nur noch 50 %, unter 1 m kann nicht mehr zur Grundfläche gerechnet werden.
"Das Programm ""Wohnraum Modernisieren"" wurde von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) aufgelegt. Hiermit sollen Sanierungen oder Modernisierungen von Eigenheimen durch günstige Darlehenskonditionen gefördert werden. Wenn durch die Maßnahmen der Energieverbrauch gesenkt wird, erhalten
Darlehensnehmer zudem einen besseren Zinssatz. Dieses Programm können Sie über uns beantragen."
Recht zugunsten eines Dritten zur uneingeschränkten Nutzung einer
Immobilie unter Ausschluss des Eigentümers. Das Wohnrecht kann auch auf einen Teil des Gebäudes beschränkt sein. Der Berechtigte ist befugt weitere Personen in die Wohnung aufzunehmen. Kosten des Unterhalts der
Immobilie wie Steuern, öffentliche Lasten, Reparaturen usw. trägt der Eigentümer.
Der Staat fördert außer durch steuerliche Vergünstigungen (Abschreibungen) den Wohnungsbau durch zinsgünstige
Darlehen (Aufwendungsdarlehen), laufende Zuschüsse (Aufwendungszuschüsse) und Bürgschaften. Die meisten Arten der Förderung sind an bestimmte Einkommensgrenzen u. a. gebunden. Auskünfte erteilen die örtlichen Ämter für Wohnungswesen.
Mit der Wohnungsbauprämie belohnt der Staat Einzahlungen auf einen Bausparvertrag. Diese können sich unbeschränkt Steuerpflichtige ab 16 Jahren sichern, die bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten. Nach einer Ansparzeit von sieben Jahren wird die Prämie bei der
Zuteilung des Bausparvertrags ausgezahlt.
Eine
Immobilie kann in mehrere Anteile aufgeteilt werden. Diese Anteile können einzeln veräußert und belastet werden. Das
Alleineigentum an einem dieser Anteile nennt man Wohnungseigentum, sofern es sich dabei um zu Wohnzwecken dienende Räume handelt. Wohnungseigentum beinhaltet
Sondereigentum an bestimmten Wohnräumen sowie Miteigentum am Grundstück zu bestimmten Teilen - die genaue Aufteilung regelt die Teilungserklärung.
Die rechtliche Grundlage für das
Wohnungseigentum bildet das Wohnungseigentumsgesetz.
Für jede
Eigentumswohnung wird ein besonderes
Grundbuch (Wohnungsgrundbuch) angelegt. Hier werden der Bruchteil des Miteigentums am Grundstück, das zum
Miteigentumsanteil gehörende
Sondereigentum und als Beschränkung des Miteigentums die Sondereigentumsrechte der übrigen Wohnungseigentümer eingetragen.
Die Vergabe von
Bauspardarlehen darf nur erfolgen, wenn die Gelder für einen wohnwirtschaftlichen Zweck eingesetzt werden. Als wohnwirtschaftliche Zwecke gelten der Bau, Kauf oder die
Modernisierung von Immobilien. Zudem kann der Bausparer mit dem
Bauspardarlehen Bauland oder Erbbaurechte erwerben oder sich Rechte zur dauerhaften Nutzung von Wohnraum (z.B. in einem Seniorenstift) sichern. Auch ist mit diesen Mitteln die
Umschuldung einer bereits bestehenden Baufinanzierung möglich.